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Text des Urteils
F-147/06;
Verkündet am: 
 24.02.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Klage, eingereicht am 27. Dezember 2006 - Dragoman / Kommission
Parteien

Klägerin: Adriana Dragoman (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Mihailescu)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Prüfungsausschusses des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/44/06-CJ, eine Einstellungsreserve für Rechts- und Sprachsachverständige mit Rumänisch als Hauptsprache aufzustellen, die schriftliche Prüfung b der Klägerin mit 18/40 Punkten zu bewerten und sie nicht zur mündlichen Prüfung dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, von denen der erste aus zwei Teilen besteht. Der erste Teil betrifft die Verletzung von Vorschriften über die Arbeit des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss habe bei der Bewertung der Prüfungen eher das Verständnis der Ausgangssprache als die Genauigkeit der Übersetzung ins Rumänische berücksichtigt. Der zweite Teil betrifft die Verletzung der Bekanntmachungsvorschriften des Auswahlverfahrens über die ordnungsgemäße Zusammensetzung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Veröffentlichung sei drei Tage vor dem Prüfungstag erfolgt, während sie nach der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wenigstens zwei Wochen vor dem Prüfungstag habe erfolgen sollen.

Als zweiten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass das Prinzip der Begründungspflicht verletzt worden sei, weil aus der Bewertung des Prüfungsausschusses nicht die Korrekturkriterien hervorgehen würden.
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