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Text des Urteils
F-126/05;
Verkündet am: 
 24.02.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
(Beamte -Kostenerstattung - Einrichtungsbeihilfe - Tagegeld - Reisekosten bei Dienstantritt - Einberufungsort - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)
Parteien

Klägerin: Andrea Borbély (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Stötzel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Kraemer)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der diese es abgelehnt hat, der Klägerin die Einrichtungsbeihilfe und das Tagegeld zu gewähren sowie die Reisekosten zu erstatten, nachdem als ihr Einberufungsort Brüssel festgestellt worden war

Tenor des Urteils

Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 2. März 2005 wird aufgehoben, soweit der Klägerin mit ihr die Einrichtungsbeihilfe nach Art. 5 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts und das Tagegeld gemäß Art. 10 Abs. 1 dieses Anhangs versagt worden sind.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, der Klägerin nach den geltenden Regelungen des Statuts die Einrichtungsbeihilfe und das Tagegeld nebst Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit und bis zur tatsächlichen Zahlung zu dem von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten, in dem betreffenden Zeitraum anwendbaren Zinssatz zuzüglich 2 Prozentpunkte zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 60 vom 11. März 2006, S. 54.
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