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Text des Urteils
F-1/07;
Verkündet am: 
 24.02.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Klage, eingereicht am 3. Januar 2007 - Chassagne / Kommission
Parteien

Kläger: Olivier Chassagne (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Y. Minatchy)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 17. November 2006 über die Erstellung des Verzeichnisses der beförderten Beamten sowie die sich daraus für den Kläger ergebenden Maßnahmen aufzuheben;

die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Interessen des Klägers zu erlassen;

die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 160 184 EUR zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission, seinen Namen nicht in das Verzeichnis der im Beförderungsverfahren 2006 beförderten Beamten aufzunehmen, weil er für dieses Beförderungsverfahren weder eine Beurteilung - das ihn betreffende Beurteilungsverfahren sei zum Zeitpunkt der streitigen Entscheidung noch nicht abgeschlossen gewesen - noch eine Leistungsnote habe erhalten können.

Die Klage wird hauptsächlich mit der Tatsache begründet, dass die Anstellungsbehörde den Kläger von den Beförderungs- und Beurteilungsverfahren 2006 ausgeschlossen und damit eine nachteilige Verzögerung seiner Laufbahn herbeigeführt habe.

Der Kläger ist der Ansicht, die angefochtene Entscheidung i) verstoße gegen mehrere allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, darunter insbesondere die Grundsätze des Schutzes der Verteidigungsrechte, der Begründungspflicht, des Verbots offensichtlicher Beurteilungsfehler, des Schutzes des berechtigten Vertrauens, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung, und ii) wende mehrere Vorschriften des Gemeinschaftsrechts fehlerhaft an, insbesondere die Art. 43 und 45 des Statuts und die allgemeinen Durchführungsbestimmungen, die die Kommission zu deren Anwendung erlassen hat.
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