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Text des Beschlusses
C-531/06;
Verkündet am: 
 24.02.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Klage, eingereicht am 22. Dezember 2006 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Italienische Republik
Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa, Rechtsanwälte G. Giacomini und E. Boglione)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik

dadurch, dass sie eine Rechtsvorschrift in Kraft gelassen hat, die das Betreiben von privaten Apotheken nur natürlichen Personen, die ein Pharmaziestudium absolviert haben, und Gesellschaften erlaubt, deren Gesellschafter ausschließlich Pharmazeuten sind, und

dadurch, dass sie Rechtsvorschriften in Kraft gelassen hat, die es Unternehmen, die Arzneimittel vertreiben, unmöglich macht, Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben, die öffentliche Apotheken betreiben

gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG und Art. 56 EG verstoßen hat;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Verbot für natürliche Personen, die keine Pharmazeuten sind, oder für Gesellschaften, die nicht ausschließlich aus Pharmazeuten bestehen, Beteiligungen an privaten Apotheken zu erwerben, behindere nicht nur die Ausübung von zwei durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten, der Kapitalverkehrsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit, durch diese Kategorie von Personen, sondern mache sie absolut unmöglich.

Das Verbot für Unternehmen, die im Arzneimittelvertrieb tätig sind, sich an Gesellschaften, die öffentliche oder private Apotheken betreiben, zu beteiligen, könne einigen noch immer geltenden Vorschriften der italienischen Rechtsordnung entnommen werden, und seine Anwendung durch die italienischen Gerichte liege sehr nahe. Ein solches Verbot stelle eine Behinderung sowohl der Kapitalverkehrsfreiheit als auch der Ausübung der Niederlassungsfreiheit dar.
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