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Text des Beschlusses
C-531/06;
Verkündet am:
24.02.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Klage, eingereicht am 22. Dezember 2006 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Italienische Republik Parteien Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa, Rechtsanwälte G. Giacomini und E. Boglione) Beklagte: Italienische Republik Anträge Die Kommission beantragt, festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch, dass sie eine Rechtsvorschrift in Kraft gelassen hat, die das Betreiben von privaten Apotheken nur natürlichen Personen, die ein Pharmaziestudium absolviert haben, und Gesellschaften erlaubt, deren Gesellschafter ausschließlich Pharmazeuten sind, und dadurch, dass sie Rechtsvorschriften in Kraft gelassen hat, die es Unternehmen, die Arzneimittel vertreiben, unmöglich macht, Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben, die öffentliche Apotheken betreiben gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG und Art. 56 EG verstoßen hat; der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen. Klagegründe und wesentliche Argumente Das Verbot für natürliche Personen, die keine Pharmazeuten sind, oder für Gesellschaften, die nicht ausschließlich aus Pharmazeuten bestehen, Beteiligungen an privaten Apotheken zu erwerben, behindere nicht nur die Ausübung von zwei durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten, der Kapitalverkehrsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit, durch diese Kategorie von Personen, sondern mache sie absolut unmöglich. Das Verbot für Unternehmen, die im Arzneimittelvertrieb tätig sind, sich an Gesellschaften, die öffentliche oder private Apotheken betreiben, zu beteiligen, könne einigen noch immer geltenden Vorschriften der italienischen Rechtsordnung entnommen werden, und seine Anwendung durch die italienischen Gerichte liege sehr nahe. Ein solches Verbot stelle eine Behinderung sowohl der Kapitalverkehrsfreiheit als auch der Ausübung der Niederlassungsfreiheit dar. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |