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Text des Urteils
C-523/06;
Verkündet am:
24.02.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Klage, eingereicht am 22. Dezember 2006 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Republik Finnland Parteien Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Huttunen und K. Simonsson) Beklagte: Republik Finnland Anträge Die Kommission beantragt, festzustellen, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verstoßen hat, dass sie nicht für alle Häfen Abfallbewirtschaftungspläne aufgestellt und durchgeführt hat; der Republik Finnland die Kosten aufzuerlegen. Klagegründe und wesentliche Argumente Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 28. Dezember 2002 abgelaufen. ____________ 1 - ABl. L 332, S. 81. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |