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Text des Urteils
C-522/06;
Verkündet am:
24.02.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Klage, eingereicht am 22. Dezember 2006 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Königreich Belgien Parteien Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro, B. Stromsky) Beklagter: Königreich Belgien Anträge Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 16 Abs. 5 und 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen,1 verstoßen hat, dass es nicht nach Art. 16 Abs. 5 der Verordnung Mindestanforderungen an die Befähigung des Personals festgelegt hat, das für die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung geregelter Stoffe eingesetzt wird, und für die Region Wallonien nicht gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat, um ein Austreten von geregelten Stoffen zu verhindern oder auf ein Mindestaß zu reduzieren, sowie keine jährliche Überprüfung auf Undichtigkeit durchgeführt hat; dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen. Klagegründe und wesentliche Argumente Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage geltend, dass das Königreich Belgien zum einen keine Mindestanforderungen an die Befähigung des Personals festgelegt habe, das für die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung von geregelten Stoffen im Sinne von Art. 2 der Verordnung eingesetzt werde, die in Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, Brandschutzvorrichtungen und Feuerlöschern - mit Ausnahme von Halone enthaltenden Feuerlöschern in der Region Brüssel-Hauptstadt - enthalten seien, und zum anderen in der Region Wallonien nicht alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen getroffen habe, um ein Austreten von geregelten Stoffen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren, und nicht die erforderlichen jährlichen Überprüfungen zur Feststellung etwaiger Undichtigkeiten durchgeführt habe. ____________ 1 - ABl. L 244, S. 1. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |