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Text des Urteils
C-518/06;
Verkündet am:
24.02.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Klage, eingereicht am 20. Dezember 2006 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Italienische Republik Parteien Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und N. Yerrell) Beklagte: Italienische Republik Anträge Die Kommission beantragt, 1. festzustellen, dass die Italienische Republik durch das Erlassen und Aufrechterhalten einer Rechtsvorschrift, wonach die Prämien für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten nach bestimmten Parametern berechnet werden müssen, dadurch, dass sie die Prämien für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten einer rückwirkenden Kontrolle unterworfen hat, gegen ihre Verpflichtungen in Bezug auf den freien Vertrieb von Versicherungsprodukten verstoßen hat, die sich aus den Bestimmungen über die Tariffreiheit der Art. 6, 29 und 39 der Richtlinie 92/49/EWG1 des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (im Folgenden: Richtlinie 92/49) ergeben; dadurch, dass sie eine Kontrolle über die Modalitäten ausübt, nach denen die Versicherungsunternehmen mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat, die aber in Italien im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit tätig sind, ihre Versicherungsprämien berechnen, dadurch, dass sie Sanktionen für den Fall eines Verstoßes gegen die italienische Vorschriften zur Berechnungsmodalität von Versicherungsprämien auch gegen Versicherungsunternehmen mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat, die aber in Italien im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit tätig sind, verhängt, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 der Richtlinie 92/49 verstoßen hat; dadurch, dass sie die Verpflichtung zum Abschluss von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen für alle Versicherungsunternehmen aufrechterhält, einschließlich der Versicherungsunternehmen mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat, die aber in Italien im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit tätig sind, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 und 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen hat. 2. der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen. Klagegründe und wesentliche Argumente Die Verpflichtung der Versicherungsunternehmen, die Nettoprämien auf den "geeigneten versicherungstechnischen Grundlagen, die ausreichend umfassend sind und sich auf mindestens fünf Geschäftsjahre erstrecken", festzusetzen und sie an einen bestimmten Marktdurchschnitt anzupassen, sowie die Unterwerfung der Prämien unter eine rückwirkende Kontrolle mit der Befugnis der italienischen Aufsichtsbehörden, im Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen Sanktionen in beträchtlicher Höhe zu verhängen, stellten eine Verletzung des in der Richtlinie 92/49 vorgesehenen Grundsatzes der Tariffreiheit dar. Die italienische Regelung führe nämlich zu einem System der reglementierten Prämien und hindere die Versicherungsunternehmen daher daran, ihre Dienstleistungen auf die Art frei zu vermarkten, die sie für zweckmäßig hielten, und ihre Tarife frei festzulegen, und beeinträchtige damit die Verwirklichung des Binnenmarktes im Versicherungswesen. Das diesen nationalen Bestimmungen zugrunde liegende allgemeine Interesse könne vom italienischen Staat nicht geltend gemacht werden, um eine Ausnahme vom Grundsatz der Tariffreiheit der Unternehmen, der durch Gemeinschaftsregelungen festgesetzt worden sei, zu rechtfertigen, weil es nicht unter die Ausnahmen falle, die in Art. 29 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 3 der Richtlinie 92/49 ausdrücklich vorgesehen seien. Die Kontrolle, die von der italienischen Aufsichtsbehörde bzw. der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats über die Modalitäten ausgeübt werde, nach denen die Versicherungsunternehmen, die in Italien im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit tätig seien, ihre Versicherungsprämien berechneten, sowie die Verhängung von Sanktionen durch diese italienische Aufsichtsbehörde im Fall eines Verstoßes gegen die italienische Regelung stelle eine Verletzung der in Art. 9 der Richtlinie 92/49 festgelegten Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Herkunftsmitgliedstaat (d.h. dem Staat der Hauptniederlassung des Versicherungsunternehmens) und dem Aufnahmemitgliedstaat dar. Die allen Versicherungsunternehmen, die im Bereich der Kraftfahrzeugversicherung tätig seien, unabhängig vom Ort ihres Sitzes auferlegte Verpflichtung zum Vertragsschluss in Bezug auf alle Kategorien von Versicherungsnehmern und alle Regionen Italiens sowie die Befugnis der italienischen Aufsichtsbehörde, im Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung Sanktionen zu verhängen, bringe eine nach Art. 43 als solche verbotene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, einer Grundfreiheit, mit sich und stelle gleichfalls eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar, was mit Art. 49 des EG-Vertrags unvereinbar sei. Die in der italienischen Regelung vorgesehene Verpflichtung, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen abzuschließen, stelle nämlich ein ernsthaftes Hindernis für die Tätigkeiten von Versicherungsunternehmen in Italien dar, da diese Verpflichtung die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Versicherungsunternehmen davon abhalte, sich in Italien niederzulassen oder dort Dienstleistungen anzubieten, und daher den Zugang zum italienischen Markt beeinträchtige. Die Verpflichtung zum Vertragsschluss stelle ein Hindernis dar, das gemessen an dem verfolgten Ziel weder gerechtfertigt noch verhältnismäßig sei. "Der Begriff der öffentlichen Ordnung kann [nämlich nur] geltend gemacht werden, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" und "[d]ie Ausnahme der öffentlichen Ordnung ist ... wie alle Ausnahmen von einem Grundprinzip des Vertrages eng auszulegen" (Urteil vom 19. Januar 1999, Strafverfahren gegen Donatella Calfa, C-348/96, Slg. 1999, I-11, Randnrn. 21 und 23). Außerdem erscheine eine solche Beschränkung zur Verfolgung des Zieles, für das sie getroffen worden sei, ungeeignet, da eine solche allgemeine Verpflichtung zum Vertragsschluss die Entwicklung und die Tätigkeit von spezialisierten Bereichen der Versicherungsunternehmen behindere, welche die Ansprüche der Verbraucher gerade wegen der erlangten Spezialisierung angemessener und effizienter erfüllen könnten. Schließlich gehe diese Beschränkung über das hinaus, was zur Erreichung des Zieles der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder des Verbraucherschutzes erforderlich sei, sowohl in geografischer Hinsicht, da die Probleme in Bezug auf die öffentliche Ordnung nach den Angaben der italienischen Behörden nur "bestimmte geografische Gebiete" des Landes beträfen, als angesichts ihres Inhalts, da die in Italien tätigen Versicherungsunternehmen gehalten seien, jeden beliebigen Eigentümer oder Halter von Kraftfahrzeugen zu versichern, unabhängig von dem Risiko, das dieser Eigentümer oder Halter unter dem Gesichtspunkt der zivilrechtlichen Haftung für Schäden, die Dritten zugefügt worden seien, im konkreten Fall darstelle. ____________ 1 - ABl. L 228, S. 1. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. 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