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Text des Urteils
C-516/06 P;
Verkündet am: 
 24.02.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Rechtsmittel, eingelegt am 20. Dezember 2006 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-153/04, Kommission / Ferriere Nord
Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und F. Amato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Ferriere Nord SpA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin die von der Ferriere Nord gegen das Schreiben der Kommission vom 5. Februar 2004 und das Fax der Kommission vom 13. April 2004 erhobene Nichtigkeitsklage für zulässig erklärt wird;

die von der Ferriere Nord im ersten Rechtszug gegen die streitigen Handlungen erhobene Nichtigkeitsklage für unzulässig zu erklären und damit abzuweisen;

der Ferriere Nord die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Soweit das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-153/04 (Ferriere Nord SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften) die Klage für zulässig erkläre, verstoße es gegen Art. 230 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 249 EG, was die Auslegung des Begriffs der anfechtbaren Handlung angehe; es enthalte keine oder eine irrige Begründung und sei mangels Zuständigkeit des Gerichts rechtsfehlerhaft.

Das Gericht habe nicht dargetan, dass die angefochtenen Handlungen verbindliche Rechtswirkungen zeitigten, die geeignet seien, die Interessen der Klägerin dadurch zu beeinträchtigen, dass sie ihre Rechtsstellung in qualifizierter Weise veränderten. Ferner habe es seine Schlussfolgerung zur Zulässigkeit zu Unrecht auf die ebenfalls unbelegte Annahme gestützt, dass die angefochtenen Handlungen als rechtswidrig anzusehen seien. Schließlich habe das Gericht seine ihm durch den Vertrag eingeräumten Befugnisse überschritten.
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