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Text des Urteils
C-513/06 P;
Verkündet am: 
 24.02.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Rechtsmittel, eingelegt am 18. Dezember 2006 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-168/01, GlaxoSmithKline Services/Kommission
Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. Christoforou, F. Castillo de la Torre und E. Gippini Fournier)

Andere Verfahrensbeteiligte: European Association of Euro Pharmaceutical Companies (EAEPC), Bundesverband der Arzneimittel-Importeure e.V., Spain Pharma SA, Asociación de exportadores españoles de productos farmacéuticos (Aseprofar), GlaxoSmithKline Services Unlimited, vormals Glaxo Wellcome plc

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Nrn. 1 und 3 bis 5 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-168/01, GlaxoSmithKline Services Unlimited/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, aufzuheben;

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-168/01 als unbegründet abzuweisen;

der Klägerin in der Rechtssache T-168/01 die Kosten der Kommission für das Klageverfahren und das vorliegende Verfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission hält die Schlussfolgerungen des Gerichts hinsichtlich der Begründung der angefochtenen Entscheidung, des Bestehens einer Vereinbarung zwischen den Unternehmen sowie der Vorwürfe eines Ermessensmissbrauchs und eines Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip und Art. 43 EG für zutreffend.

Dagegen beanstandet sie die Ausführungen des Gerichts erster Instanz zur wettbewerbswidrigen Wirkung. Beachte man die rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge, dann stelle die Untersuchung des Gerichts, mit der dieses das Bestehen der wettbewerbswidrigen "Wirkungen" bestätige, in Wirklichkeit eine Untersuchung des wettbewerbswidrigen "Zwecks" dar. Das Gericht hätte daher die in der Entscheidung getroffene Feststellung bestätigten müssen, dass die Vereinbarung einen wettbewerbswidrigen Zweck habe. Gegenüber den anderen Feststellungen zu "Wirkungen" der Vereinbarung bestünden erhebliche Bedenken, insbesondere hinsichtlich der Definition des relevanten Marktes, der Zurückweisung des Vorbringens der Kommission zu Art. 81 Abs. 1 Buchst. d mit der rechtlich falschen Begründung, dass die verschiedenen Preise auf räumlich verschiedenen Märkten verlangt worden seien, sowie einiger weiterer Feststellungen des Urteils, mit denen das Gericht die von der Kommission vorgenommene Würdigung des Tatsachenmaterials und der wirtschaftlichen Daten durch seine eigene Würdigung ersetzte, ein Vorgehen, das im gerichtlichen Verfahren unzulässig sei. Da die Kommission jedoch den Schlussfolgerungen des Gerichts, dass die in Frage stehende Vereinbarung wettbewerbswidrige Wirkungen habe, im Ergebnis zustimme, beabsichtige sie gegenwärtig nicht, Rechtsmittelgründe gegen diesen Teil des Urteils geltend zu machen.

Das vorliegende Rechtsmittel sei auf zwei Gruppen von Rechtsmittelgründen gestützt. Die erste Gruppe betreffe die Ausführungen zu Art. 81 Abs. 1, insbesondere die Rechtsfehler und die Verzerrungen bei der Auslegung und Anwendung des in dieser Bestimmung enthaltenen Begriffs "Zweck" sowie die zahlreichen Verzerrungen, Rechtsfehler und Unzulänglichkeiten oder Widersprüche in der Begründung in Bezug auf den "rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen" der Vereinbarung. Die zweite Gruppe von Rechtsmittelgründen richte sich gegen die Ausführungen zu Art. 81 Abs. 3, vor allem gegen die Ausführungen zum ersten Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift, aber auch dagegen, dass einige weitere Tatbestandsmerkmale nicht geprüft worden seien.
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