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Text des Urteils
C-487/06 P;
Verkündet am: 
 24.02.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2006 von British Aggregates Association gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 13. September 2006 in der Rechtssache T-210/02, British Aggregates Association / Kommission der Eur
Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: British Aggregates Association (Prozessbevollmächtigte: C. Pouncey, Solicitor, L. Van de Hende, advocaat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vereinigtes Königreich Großbritrannien und Nordirland

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. September 2006 in der Rechtssache T-210/02 aufzuheben;

die Entscheidung C (2002) 1478 final der Kommission vom 24. April 2002 betreffend die staatliche Beihilfe N 863/01 - Vereinigtes Königreich/Granulatabgabe, soweit sie nicht die Freistellung für Nordirland betrifft, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Rechtsmittels und des Verfahrens in der Rechtssache T-210/01 vor dem Gericht aufzuerlegen

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin ist das Urteil des Gerichts erster Instanz aus folgenden Gründen aufzuheben:

Das Gericht erster Instanz habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht objektiv geprüft;

es habe bei der Prüfung der Selektivität rechtsfehlerhaft den Fall der Granulatabgabe von dem Fall unterschieden, der dem Urteil Adria-Wien Pipeline1 zugrunde gelegen habe;

es habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass eine Umweltabgabe nicht selektiv sei, weil sie einen bestimmten Sektor treffe, ohne dass es eine eindeutige Definition dieses Sektors verlangt oder geliefert hätte;

es habe rechtsfehlerhaft einen falschen "Prüfungsmaßstab" an die Entscheidung der Kommission angelegt;

es habe die "Natur und den allgemeinen Aufbau" der Granulatabgabenregelung sowie die Frage der Ausfuhrbefreiung falsch beurteilt;

es habe rechtsfehlerhaft bestätigt, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten;

es habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die angefochtene Entscheidung hinreichend begründet sei.

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1 - Slg. 2001, I-8365.
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