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Text des Urteils
C-400/05;
Verkündet am: 
 24.02.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
(Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Unterposition 8704 10 - Fahrzeug für den Transport und das Entladen von Schüttgut, das zur Verwendung auf Baustellen und auch zur Verwendung im Straßennetz gebaut ist)
Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: B.A.S. Trucks BV

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Zolltarifliche Einreihung eines zur Verwendung auf Baustellen gebauten Fahrzeugs, das zum Transport und Abkippen von Schüttgut sowie zur Verwendung im Straßennetz bestimmt ist - Einreihung in die Tarifposition 8704 10 ("Muldenkipper, zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes gebaut")

Tenor

Die Unterposition 8704 10 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2261/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998 ist dahin auszulegen, dass hierunter Muldenkipper im Sinne dieser Unterposition fallen, die speziell und in erster Linie zur Verwendung außerhalb befestigter öffentlicher Straßen gebaut sind. Die Tatsache, dass Muldenkipper über Eigenschaften verfügen, die es ihnen erlauben, nebenbei auf befestigten öffentlichen Straßen zu fahren, steht ihrer Einreihung als Muldenkipper im Sinne dieser Unterposition nicht entgegen.

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1 - ABl. C 36 vom 11.02.2006.
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