|
Text des Urteils
C-384/05;
Verkündet am:
24.02.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! (Milch und Milcherzeugnisse - Zusatzabgabe auf Milch - Spezifische Referenzmenge - Art. 3 Nr. 1 Satz 2 der Verordnung [EWG] Nr. 857/84) Vorlegendes Gericht Hoge Raad der Nederlanden Parteien des Ausgangsverfahrens Kläger: Johan Piek Beklagter: Ministerie van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij Gegenstand Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - Auslegung von Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) - Festsetzung der nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen - Nationale Maßnahme, die die Zuteilung spezifischer Referenzmengen an die Erzeuger vorsieht, die in der Zeit vom 1. September 1981 bis zum 31. März 1984 im Rahmen oder außerhalb eines Entwicklungsplans Investitionen getätigt haben - Vereinbarkeit mit der Gemeinschaftsregelung, die den Zeitraum vom 1. Januar 1981 bis zum 31. März 1984 vorsieht Tenor Art. 3 Nr. 1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Gruppe der Milcherzeuger, die eine spezifische Referenzmenge erhalten können, auf diejenigen Erzeuger beschränkt, die nach dem 1. September 1981, aber vor dem 1. März 1984 Investitionsverpflichtungen eingegangen sind. ____________ 1 - ABl. C 330 vom 24.12.2005. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |