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Text des Urteils
C-279/05;
Verkündet am: 
 24.02.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Käse - Art. 16 bis 18 der Verordnung [EWG] Nr. 3665/87 - Unterschiedliche Ausfuhrerstattungen - Fast unmittelbare Wiederausfuhr aus dem Einfuhrland - Nachweis eines missbräuchlichen Verhaltens
Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vonk Dairy Products BV

Beklagte: Productschap Zuivel

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven - Auslegung der Art. 16 bis 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in ihrer zur Zeit des Sachverhalts geltenden Fassung - Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) - Differenzierte Ausfuhrerstattungen nicht geschuldet bei missbräuchlicher Wiederausfuhr durch den Ausführer - Bestimmung der Kriterien, die einen entsprechenden Schluss erlauben - Andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit

Tenor

Im Rahmen eines Verfahrens zur Rücknahme und Wiedereinziehung von differenzierten Ausfuhrerstattungen, die auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen endgültig gezahlt worden sind, muss die Feststellung, dass diese Erstattungen ohne Rechtsgrund gezahlt worden sind, durch den gemäß den Regeln des nationalen Rechts erbrachten Nachweis eines missbräuchlichen Verhaltens des Ausführers untermauert werden.

Im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist eine Unregelmäßigkeit andauernd oder wiederholt, wenn sie von einem Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft begangen wird, der wirtschaftliche Vorteile aus einer Gesamtheit von ähnlichen Geschäften zieht, die gegen dieselbe Vorschrift des Gemeinschaftsrechts verstoßen. Dabei ist unerheblich, dass die Unregelmäßigkeit sich auf einen verhältnismäßig kleinen Teil aller in einem bestimmten Zeitraum getätigten Geschäfte bezieht und dass die Geschäfte, bei denen die Unregelmäßigkeit festgestellt wird, immer andere Partien betreffen.


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1 - ABl. C 257 vom 15.10.2005.
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