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Text des Urteils
C-265/05;
Verkündet am: 
 24.02.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 2a, Art. 10a und 95b - Zusätzliche Altersbeihilfe - Nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung dieser Beihilfe an ein Wohnsitzerfordernis knüpfen - Beitragsunabhängige Sonderleistung - Aufnahme in Anhang IIa
Vorlegendes Gericht

Cour de cassation - Zivilkammer

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: José Perez Naranjo

Beklagte: Caisse régionale d'assurance maladie Nord-Picardie

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Cour de cassation - Zivilkammer - Paris - Auslegung von Art. 4 Abs. 2a, der Art. 10a, 19 Abs. 1 und von Art. 95b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) in ihrer geänderten Fassung - Nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung der Zusatzbeihilfe des Fonds national de solidarité an das Wohnsitzerfordernis knüpfen - Begriff der beitragsunabhängigen Sonderleistung - Aufnahme der Beihilfe in Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

Tenor

Eine Leistung wie die im Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung unter der Überschrift "Frankreich" aufgeführte Zusatzbeihilfe stellt eine Sonderleistung dar. Die Prüfung der Art der Finanzierung der Zusatzbeihilfe anhand der dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen zeigt, dass ein ausreichend erkennbarer Zusammenhang zwischen dem allgemeinen Sozialbeitrag und der in Rede stehenden Leistung fehlt, was zu der Schlussfolgerung führt, dass die Zusatzbeihilfe beitragsunabhängig ist. Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die in den Randnrn. 48 bis 52 des vorliegenden Urteils genannten Merkmale zutreffen, um die Beitragsabhängigkeit oder die Beitragsunabhängigkeit der in Rede stehenden Leistung abschließend feststellen zu können.

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1 - ABl. C 217 vom 3.9.2005.
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