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Text des Urteils
C-251/04;
Verkündet am:
24.02.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 1 und 2 Nr. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 3577/92 - Verkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Seekabotage - Schleppdienste auf offener See Parteien Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und K. Simonsson) Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: A. Samoni und S. Chala) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364, S. 7) - Nationale Regelung, die ... beantragt, Schiffen unter griechischer Flagge die Erbringung von Schleppdiensten auf hoher See vorbehält Tenor Die Klage wird abgewiesen Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten. ____________ 1 - ABl. C 201 vom 7.8.2004. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |