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Text des Urteils
C-208/05;
Verkündet am: 
 24.02.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale Regelung - Zahlung der einem privaten Arbeitsvermittler für eine Vermittlung geschuldeten Vergütung durch den Mitgliedstaat - In diesem Mitgliedstaat sozialversicherungspflichtige
Vorlegendes Gericht

Sozialgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Innovative Technology Center GmbH (ITC)

Beklagte: Bundesagentur für Arbeit

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Berlin (Deutschland) - Auslegung der Art. 18, 39, 40, 50 und 87 EG-Vertrag sowie der Art. 3 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) - Nationale Rechtsvorschriften, die Subventionen zugunsten privater Arbeitsvermittlungsunternehmen für den Fall vorsehen, dass der Arbeitsuchende einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrag abschließt - Ausschluss, wenn ein Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber geschlossen wird, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist

Tenor

Die Art. 39 EG, 49 EG und 50 EG stehen einer nationalen Regelung wie § 421g Abs. 1 Satz 2 des Dritten Buches des deutschen Sozialgesetzbuchs entgegen, nach der die Zahlung der einem privaten Arbeitsvermittler von einem Arbeitsuchenden für seine Vermittlung geschuldeten Vergütung durch einen Mitgliedstaat voraussetzt, dass die von diesem Vermittler vermittelte Beschäftigung in diesem Staat sozialversicherungspflichtig ist.

Es obliegt dem nationalen Gericht, eine innerstaatliche Vorschrift unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden, und, soweit eine solche konforme Auslegung nicht möglich ist, bei Vertragsbestimmungen, die dem Einzelnen Rechte verleihen, die er gerichtlich geltend machen kann und die die nationalen Gerichte zu wahren haben, Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die diesen Bestimmungen entgegenstehen, unangewendet zu lassen.

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1 - ABl. C 171 vom 9.7.2005.
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