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Text des Urteils
C-175/05;
Verkündet am: 
 24.02.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/100/EWG - Urheberrecht -Vermietrecht und Verleihrecht - Ausschließliches öffentliches Verleihrecht - Ausnahme - Vergütung als Voraussetzung - Befreiung - Umfang
Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Shotter und W. Wils)

Beklagte: Irland (Prozessbevollmächtigte: D. O'Hagan, E. Regan SC, J. Gormley, Advisory Counsel)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: I. del Cuvillo Contreras)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 1 und 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61) - Ausnahme vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht - Tragweite

Tenor

Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums verstoßen, dass es alle Kategorien von öffentlichen Verleiheinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie von der Pflicht befreit hat, den Urhebern für das Verleihen eine Vergütung zu zahlen.

Irland trägt die Kosten.


Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 155 vom 25.06.2005.
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