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Text des Schlußantrags
C-443/05 P;
Verkündet am: 
 01.03.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Anfechtung eines Urteils des Gerichts erster Instanz – Erlass von Einfuhrabgaben – Modalitäten des Zustandekommens von Entscheidungen über Erlassanträge – Begriff ‚Sachverständigengruppe‘ im Sinne des Art. 907 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
1. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren beantragt die Common Market Fertilizers SA (im Folgenden: Rechtsmittelführerin oder CMF) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz (im Folgenden: Gericht) vom 27. September 2005 (im Folgenden: angefochtenes Urteil)(2), mit dem Nichtigkeitsklagen dieser Gesellschaft gegen Entscheidungen der Kommission vom 20. Dezember 2002(3), in denen jeweils festgestellt wurde, dass der Erlass von Einfuhrabgaben in einem besonderen Fall nicht gerechtfertigt sei, abgewiesen worden waren.

Rechtlicher Rahmen

2. Art. 1 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 3319/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Bulgarien und Polen, die von zollpflichtigen Unternehmen exportiert werden, und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls(4) lautet wie folgt:

„(3) Der Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in Polen entspricht der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 89 ECU je Tonne und dem cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft zuzüglich des je Tonne zu entrichtenden GZT‑Zolls, sofern der cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft zuzüglich des je Tonne zu entrichtenden GZT‑Zolls niedriger als der Mindesteinfuhrpreis ist und die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Einfuhren dem unabhängigen Einführer von einem der nachstehenden, in Polen niedergelassenen Ausführer oder Hersteller direkt in Rechnung gestellt werden:

…

Auf die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Einfuhren, die dem unabhängigen Einführer nicht direkt von einem der vorgenannten, in Polen niedergelassenen Ausführer oder Hersteller in Rechnung gestellt werden, wird folgender fester Zoll eingeführt:

für die Ware mit Ursprung in Polen: 22 ECU je Tonne … mit Ausnahme der Ware, die nachweislich von Zaklady Azotowe Pulawy hergestellt wird und für die ein fester Zoll von 19 ECU je Tonne gilt …

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die geltenden Zollbestimmungen maßgeblich.“

3. Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(5) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000(6) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex) bestimmt:

„(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle

– werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;

– ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

…“

4. Nach Art. 4 Nr. 24 des Zollkodex ist im Sinne dieses Kodex „‚Ausschussverfahren‘: das in den Artikeln 247 und 247a bzw. 248 und 248a genannte Verfahren“.

5. Nach Art. 247 des Zollkodex werden „[d]ie zur Durchführung dieses Kodex erforderlichen Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren des Artikels 247a Absatz 2 erlassen“.

6. In Art. 247a des Zollkodex heißt es:

„(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für den Zollkodex (nachstehend ‚Ausschuss‘ genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG …

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.“

7. Art. 4 der Geschäftsordnung des Ausschusses für den Zollkodex bestimmt:

„(1) Das Einberufungsschreiben, die Tagesordnung und die Maßnahmenentwürfe, zu denen der Ausschuss um Stellungnahme ersucht wird, sowie alle sonstigen Arbeitsunterlagen werden den Ständigen Vertretungen und den Ausschussmitgliedern vom Vorsitzenden gemäß Artikel 14 Absatz 2 in der Regel spätestens 14 Kalendertage vor dem Sitzungstermin übermittelt.

(2) In dringenden Fällen und wenn die zu erlassenden Maßnahmen sofort vollzogen werden müssen, kann der Vorsitzende auf Antrag eines Ausschussmitglieds oder von sich aus die Frist gemäß Absatz 1 auf 5 Kalendertage vor dem Sitzungstermin verkürzen.

(3) In äußerst dringenden Fällen kann der Vorsitzende von den Fristen gemäß den Absätzen 1 und 2 abweichen. Wird vorgeschlagen, im Laufe einer Sitzung eine Frage auf die Tagesordnung dieser Sitzung zu setzen, so ist hierzu die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Ausschussmitglieder erforderlich.“

8. Art. 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (im Folgenden: Komitologiebeschluss)(7) bestimmt:

„Bei der Wahl der Verfahrensmodalitäten für die Annahme der Durchführungsmaßnahmen werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:

a) Verwaltungsmaßnahmen wie etwa Maßnahmen zur Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik oder der gemeinsamen Fischereipolitik oder zur Durchführung von Programmen mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt sollten nach dem Verwaltungsverfahren erlassen werden.

b) Maßnahmen von allgemeiner Tragweite, mit denen wesentliche Bestimmungen von Basisrechtsakten angewandt werden sollen, wie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen sollten nach dem Regelungsverfahren erlassen werden.

Ist in einem Basisrechtsakt vorgesehen, dass bestimmte nicht wesentliche Bestimmungen des Rechtsakts im Wege von Durchführungsverfahren angepasst oder aktualisiert werden können, so sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren erlassen werden.

c) Unbeschadet der Buchstaben a) und b) wird das Beratungsverfahren in allen Fällen angewandt, in denen es als zweckmäßigstes Verfahren angesehen wird.“

9. Art. 5 des Komitologiebeschlusses lautet wie folgt:

„Regelungsverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Regelungsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 [EG] für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erlässt unbeschadet des Artikel[s] 8 die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

(4) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen und unterrichtet das Europäische Parlament.

…“

10. Art. 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex(8) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/98 der Kommission vom 29. Juli 1998(9) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung) bestimmt u. a.:

„(1) Ist die Entscheidungszollbehörde, bei der ein Antrag auf Erstattung oder Erlass nach Artikel 239 Absatz 2 des Zollkodex gestellt worden ist, nicht in der Lage, nach Artikel 899 zu entscheiden, und lässt die Begründung des Antrags auf einen besonderen Fall schließen, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so legt der Mitgliedstaat, zu dem diese Behörde gehört, den Fall der Kommission zur Behandlung nach dem Verfahren der Artikel 906 bis 909 vor.

Außer im Falle von Zweifeln der zur Entscheidung befugten Zollbehörde kann diese selbst entscheiden, ob die Abgaben erstattet oder erlassen werden, wenn nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen des Artikel[s] 239 Absatz 1 Zollkodex erfüllt sind und der betreffende Betrag bei einem Wirtschaftsbeteiligten infolge derselben besonderen Umstände und gegebenenfalls mehrerer Einfuhr- oder Ausfuhrtatbestände unter 50 000 ECU liegt.

Der Begriff ‚Beteiligte‘ ist in gleicher Weise wie in Artikel 899 auszulegen.

In allen anderen Fällen lehnt die Entscheidungszollbehörde den Antrag ab.“

11. Art. 906 der Durchführungsverordnung lautet:

„Innerhalb von fünfzehn Tagen nach Eingang der Vorlage gemäß Artikel 905 Absatz 2 übersendet die Kommission den Mitgliedstaaten eine Abschrift davon.

Die Vorlage wird so bald wie möglich auf die Tagesordnung des Ausschusses gesetzt.“

12. Nach Abschluss des Sachverhalts wurde Art. 906 Abs. 2 der Durchführungsverordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Durchführungsverordnung(10) wie folgt geändert:

„Der Fall wird so bald wie möglich auf die Tagesordnung der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 907 gesetzt.“

13. Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung bestimmt:

„Nach Anhörung einer Sachverständigengruppe, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und im Rahmen des Ausschusses zur Prüfung des Falles zusammentritt, entscheidet die Kommission, ob die besonderen Umstände die Erstattung oder den Erlass rechtfertigen oder nicht.“

Sachverhalt des Rechtsstreits

14. Die Tatsachen, die zum vorliegenden Rechtsstreit geführt haben, ergeben sich aus den Randnrn. 14 bis 28 des angefochtenen Urteils:

„14 Die Klägerin mit Sitz in Belgien betreibt einen Großhandel mit chemischen Erzeugnissen, u. a. mit Stickstofflösungen (Harnstoff und Ammoniumnitrat). Die Unternehmensgruppe der Klägerin umfasst u. a. die Rellmann GmbH in Hamburg (Deutschland), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Klägerin, und die Agro Baltic GmbH (im Folgenden: Agro Baltic) in Rostock (Deutschland), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Rellmann GmbH. 1989 erwarb die Klägerin das Unternehmen Champagne Fertilisants, das ihr Steuervertreter für all ihre Geschäfte in Frankreich ist.

15 Der Ausführer, das polnische Unternehmen Zaklady Azotowe Pulawy (im Folgenden: ZAP), verkauft die Erzeugnisse an Agro Baltic. In der Unternehmensgruppe der Klägerin stellt sich die Absatzkette wie folgt dar: Agro Baltic verkauft die Erzeugnisse an die Rellmann GmbH, die sie ihrerseits an die Klägerin weiterverkauft. Entsprechende Rechnungen werden ausgestellt.

16 In der Rechtssache T‑134/03 erwarb Agro Baltic von ZAP von März bis September 1997 drei Lieferungen Harnstoff- und Ammoniumnitratlösungen. Diese Lieferungen durchliefen die in Randnummer 15 beschriebene Absatzkette.

17 Cogema, ein Zollagent, wurde beauftragt, die Erzeugnisse im Namen von Agro Baltic in den zollrechtlich freien Verkehr und im Namen der Klägerin in den steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen.

18 Die Waren wurden so zunächst im Namen von Agro Baltic unter der Anmeldung EU0, der die Rechnungen von ZAP an Agro Baltic und die EUR.1‑Bescheinigungen über den polnischen Ursprung der Waren beigefügt waren, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Gleichzeitig wurden sie in das Lagerverfahren übergeführt, das sie wenige Minuten später verließen, um im Namen von Champagne Fertilisants in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt zu werden.

19 In der Rechtssache T‑135/03 erwarb Agro Baltic von ZAP im Januar 1995 eine Lieferung, die dann die oben in Randnummer 15 beschriebene Absatzkette durchlief.

20 Agro Baltic beauftragte die SCAC Rouen (im Folgenden: SCAC), einen Zollagenten, die Waren im Namen von Agro Baltic in den zollrechtlich freien Verkehr und im Namen der Klägerin in den steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen. Es handelte sich also darum, für ein und dieselbe Ware bei derselben Zollstelle zwei Einfuhrzollanmeldungen unter Angabe zweier verschiedener Empfänger abzugeben, um die Entrichtung des Zolles von der Entrichtung der Mehrwertsteuer trennen zu können.

21 Die SCAC bediente sich einer vereinfachten Zollabfertigung zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr allein im Namen der Klägerin. Dazu gab sie im Namen der Klägerin eine Anmeldung IM4 ab, der die Rechnung der Rellmann GmbH an die Klägerin und eine EUR.1‑Bescheinigung über den polnischen Ursprung der Waren beigefügt waren.

22 Die zuständige französische Verwaltung nahm die Anmeldungen, um die es in den beiden vorliegenden Rechtssachen geht, zunächst an, gewährte die Befreiung von den Einfuhrabgaben auf der Grundlage der EUR.1‑Bescheinigungen und forderte keine Zahlung von Antidumpingzöllen.

23 Bei einer nachträglichen Kontrolle gelangten die zuständigen französischen Behörden jedoch zu der Auffassung, dass der feste Zoll von 19 ECU je Tonne nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3319/94 auf alle Lieferungen im Zusammenhang mit den beiden vorliegenden Rechtssachen hätte angewandt werden müssen. Denn ihrer Ansicht nach wurden die Waren in Wirklichkeit von der Klägerin eingeführt, der gegenüber ZAP keine direkte Rechnung ausgestellt habe, obwohl die fraglichen Erzeugnisse nachweislich von ZAP bescheinigt worden seien. Was konkret den der Rechtssache T‑134/03 zugrunde liegenden Vorgang betrifft, waren die zuständigen französischen Behörden u. a. der Auffassung, dass die Zwischenlagerung der Waren aufgrund ihrer extrem kurzen Dauer eine rechtliche Fiktion darstelle und dass die Klägerin die Waren bereits bei den drei fraglichen Geschäften noch vor der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Namen von Agro Baltic erworben habe. Was im Einzelnen den Vorgang angeht, der Gegenstand der Rechtssache T‑135/03 ist, vertraten sie die Meinung, dass eine einzige Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Namen der Klägerin abgegeben worden sei.

24 Vor diesem Hintergrund erstellten die Mitarbeiter des Centre du renseignement d’orientation et de contrôle Poitiers in dem der Rechtssache T‑134/03 zugrunde liegenden Vorgang am 4. Dezember 1998 ein Protokoll, nach dem Zölle und Steuern in Höhe von insgesamt 3 911 497 französischen Francs (FRF) (564 855 Euro) verkürzt worden seien. In dem der Rechtssache T‑135/03 zugrunde liegenden Vorgang erstellte die Direction interrégionale des douanes Rouen am 13. November 1997 ein Protokoll, wonach Zölle und Steuern in Höhe von insgesamt 840 271 FRF (128 098 Euro) hätten erhoben werden müssen.

25 Im November und Dezember 1999 beantragte die Klägerin bei der französischen Zollverwaltung den Erlass der Abgaben gemäß Artikel 239 des Zollkodex. Am 14. Februar 2002 übermittelte diese die Anträge der Kommission, die sie unter den Aktenzeichen REM 02/02 (Rechtssache T‑134/03) und REM 03/02 (Rechtssache T‑135/03) verzeichnete.

26 Mit Schreiben vom 9. und 10. September 2002, die am 11. Oktober 2002 beantwortet wurden, teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie in den Vorgängen REM 02/02 und REM 03/02 eine ablehnende Entscheidung beabsichtige.

27 Am 12. November 2002 trat die Sachverständigengruppe REM/REC im Rahmen des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Erstattungen, zusammen. Nach dem am 29. November 2002 erstellten Sitzungsprotokoll führte die abschließende Abstimmung der Sachverständigengruppe über die Vorgänge REM 02/02 und REM 03/02 zu folgendem Ergebnis: ‚Sechs Delegationen stimmen für den Vorschlag der Kommission, vier Delegationen enthalten sich, und fünf Delegationen stimmen gegen den Vorschlag der Kommission.‘

28 Am 20. Dezember 2002 erließ die Kommission in der Ansicht, dass eine offensichtliche Fahrlässigkeit der Klägerin und kein besonderer Fall gegeben und somit die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 239 des Zollkodex nicht erfüllt seien, die Entscheidungen C (2002) 5217 final (Vorgang REM 02/02) und C (2002) 5218 final (Vorgang REM 03/02), mit denen sie feststellte, dass der Erlass der Einfuhrabgaben nicht gerechtfertigt sei (im Folgenden: streitige Entscheidungen). Sie stellte diese Entscheidungen der französischen Zollverwaltung zu, die sie ihrerseits am 10. Februar 2003 der Klägerin übermittelte.“

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

15. Mit Klageschriften, die am 18. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht und unter den Aktenzeichen T‑134/03 und T‑135/03 eingetragen wurden, beantragte CMF die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen nach Maßgabe dreier Klagegründe:

16. Mit dem ersten Klagegrund machte sie u. a. eine Verletzung des Art. 7 EG und des Art. 5 des Komitologiebeschlusses sowie einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Ausschusses für den Zollkodex geltend.

17. Mit dem zweiten Klagegrund machte sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission geltend, die zu Unrecht die Tatbestandsmerkmale des Art. 239 des Zollkodex bezüglich des Abgabenerlasses als nicht erfüllt betrachtet habe.

18. Mit dem dritten Klagegrund machte sie geltend, die Kommission habe die ihr nach Art. 253 EG obliegende Begründungspflicht nicht erfüllt.

19. Nach Verbindung der beiden Rechtssachen T‑134/03 und T‑135/03 hat das Gericht die Klagen abgewiesen und der Klägerin die Kosten auferlegt.

20. Was die Rüge einer Verletzung von Art. 7 EG und Art. 5 des Komitologiebeschlusses betrifft, hat das Gericht zunächst die von der Klägerin im Rahmen dieses Klagegrundes erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung als unzulässig zurückgewiesen(11).

21. Insoweit hat das Gericht vor allem darauf hingewiesen, dass die Einrede, weil erst in der Erwiderung geltend gemacht, verspätet erhoben und auf keinen erst während des Verfahrens zutage getretenen rechtlichen oder tatsächlichen Grund im Sinne des Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts gestützt sei(12).

22. Außerdem hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Frage der Rechtswidrigkeit des Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung nicht von Amts wegen geprüft werden könne, weil sie nicht die öffentliche Ordnung betreffe(13). Das Gericht müsse zwar von Amts wegen die Unzuständigkeit des Urhebers der angefochtenen Handlung feststellen, im vorliegenden Fall habe jedoch zum einen die Kommission zweifelsfrei im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gehandelt, als sie die angefochtenen Entscheidungen erlassen habe, denn diese seien auf der Grundlage des Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung ergangen, die ihrerseits entsprechend der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex gemäß dem in dessen Art. 239, 247 und 247a vorgesehenen Verfahren erlassen worden sei, und zum anderen müsse das Gericht nach der Rechtsprechung nicht von Amts wegen prüfen, ob die Kommission nicht ihre Zuständigkeiten überschritten habe, als sie den Regelungsgehalt von Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung, der Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidungen, festgelegt habe(14).

23. Zweitens hat das Gericht die Auffassung der Klägerin zurückgewiesen, dass die Sachverständigengruppe, die nach Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung „im Rahmen des Ausschusses [für den Zollkodex]“ zusammentrete, ein Regelungsausschuss im Sinne des Art. 5 des Komitologiebeschlusses sei(15).

24. Hierzu hat das Gericht daran erinnert, dass nach der siebten Begründungserwägung und Art. 5 des Komitologiebeschlusses auf das Regelungsverfahren bei „Maßnahmen von allgemeiner Tragweite, mit denen wesentliche Bestimmungen von Basisrechtsakten angewandt werden sollen“, zurückgegriffen werden solle, dass aber feststehe, dass die streitigen Entscheidungen Einzelfallentscheidungen und deshalb nicht von allgemeiner Tragweite seien. Mit der Klägerin von einer Zuständigkeit des Regelungsausschusses im Sinne des Art. 5 des Komitologiebeschlusses für die Abgabe einer Stellungnahme zu einem Vorschlag einer Einzelfallentscheidung über die Erstattung oder den Erlass von Zollabgaben auszugehen, wäre gleichbedeutend damit, die Begriffe der Entscheidung und der Maßnahme von allgemeiner Tragweite gleichzusetzen, obwohl sie sich grundlegend unterschieden, und deshalb damit, Art. 249 EG sowie Art. 7 EG und den Komitologiebeschluss zu missachten(16).

25. Das Gericht hat weiter festgestellt, dass, hätte der Gesetzgeber, hier die Kommission, gewollt, dass der Ausschuss für den Zollkodex im Rahmen einzelner Erlass- oder Erstattungsverfahren beigezogen werde, ohne jeden Zweifel in Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung die Wendung „nach Anhörung des Ausschusses“ verwendet worden wäre. Die Wendung „im Rahmen des Ausschusses“ spiegele die Tatsache wider, dass die in Art. 907 genannte Sachverständigengruppe offenkundig auf der funktionalen Ebene ein vom Ausschuss für den Zollkodex verschiedenes Gremium sei(17).

26. Die Rüge einer Verletzung des Art. 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Ausschusses für den Zollkodex (im Folgenden: Geschäftsordnung des AZK) – die unter dem Blickwinkel der Nichteinhaltung der Frist von fünfzehn Tagen vor der Sitzung für die Übersendung von Arbeitsunterlagen an die Ausschussmitglieder geltend gemacht wurde –, hat das Gericht zurückgewiesen.

27. Hierzu hat das Gericht nach der Feststellung, dass die Mitglieder der Sachverständigengruppe über dreizehn Kalendertage verfügten, um die Antwort der Klägerin auf das Schreiben der Kommission zur Kenntnis zu nehmen, die Auffassung vertreten, dass sich natürliche oder juristische Personen nicht auf eine angebliche Verletzung dieser Vorschrift berufen könnten, die nicht dazu bestimmt sei, den Schutz Einzelner zu gewährleisten, sondern die interne Arbeitsweise dieses Ausschusses unter vollständiger Wahrung der Rechte seiner Mitglieder gewährleisten solle(18).

28. Was einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung des Art. 239 des Zollkodex betrifft, hat das Gericht, für das feststand, dass die Klägerin nicht in betrügerischer Absicht gehandelt hatte, lediglich den Teil des zweiten Nichtigkeitsgrundes geprüft, der das Fehlen von Fahrlässigkeit auf Seiten der Klägerin betraf, um alsbald festzustellen, dass der Kommission insoweit kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, so dass eine Prüfung der Rüge, dass ein besonderer Fall vorgelegen habe, überflüssig sei(19).

29. Vorab hat das Gericht darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung bei der Beantwortung der Frage, ob offensichtliche Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 239 des Zollkodex vorliege, insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Berufserfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers berücksichtigt werden müssten(20).

30. Das Gericht hat, was die Komplexität der Vorschriften angeht, zum einen darauf hingewiesen, dass es selbst bei anderer Gelegenheit bereits entschieden habe(21), dass Art. 1 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3319/94 keine nennenswerte Auslegungsschwierigkeit aufweise, und zum anderen, dass die Klägerin, wie die Kommission zu Recht geltend mache, sich ihrer eigenen Verantwortung nicht entziehen könne, indem sie sich auf den – tatsächlichen oder vorgeblichen – Irrtum ihrer Agenten berufe, weil sie das Einfuhrschema für die fraglichen Erzeugnisse allein ausgearbeitet und zudem ihre Zollagenten frei ausgewählt habe(22).

31. Zur Berufserfahrung der Klägerin hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Klägerin über die erforderliche Berufserfahrung für die Abwicklung von Ein- und Ausfuhrgeschäften verfügte(23).

32. Was die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers betrifft, hat das Gericht entschieden, dass die Klägerin, obwohl sie sich auf ihre Unerfahrenheit mit der Zollabfertigung der fraglichen Erzeugnisse sowie auf der Anwendung der Verordnung Nr. 3319/94 innewohnende Schwierigkeiten berufe, nicht nur in keiner Weise Rat bei ihren Zollagenten gesucht, sondern ihnen sogar sehr genaue Anweisungen gegeben habe. Außerdem sprächen die Irrtümer der Klägerin bei der Ausstellung ihrer Rechnungen ebenfalls für ihre mangelnde Sorgfalt(24).

Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

33. Mit Rechtsmittelschrift, die am 14. Dezember 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht wurde, hat die Klägerin das vorgenannte Urteil angefochten.

34. Die Vertreter der Parteien sind in der Sitzung vom 5. Oktober 2006 angehört worden.

35. Die Klägerin beantragt,

– das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben;

– den von ihr im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

– der Kommission die Kosten sowohl des Rechtsmittelverfahrens als auch des Verfahrens erster Instanz aufzuerlegen.

36. Die Kommission beantragt,

– das Rechtsmittel zurückzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Untersuchung

Vorüberlegungen zu den Rechtsmittelgründen

37. Die Klägerin macht vier Rechtsmittelgründe geltend. Mit den beiden ersten wirft sie dem Gericht „eine unvollständige Darstellung des rechtlichen Zusammenhangs“ und „eine unvollständige Darstellung des tatsächlichen Zusammenhangs“ vor. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt sie eine Reihe von Rechtsfehlern, die das Gericht bei der Prüfung des Vorliegens des Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften, die mit dem ersten Grund der Nichtigkeitsklagen geltend gemacht worden sei, begangen haben soll. Der vierte Rechtsmittelgrund bezieht sich auf eine unrichtige Anwendung des Art. 239 des Zollkodex durch das Gericht.

38. Dem ersten Rechtsmittelgrund fehlt offenkundig die Eigenständigkeit gegenüber den anderen. Mit der Berufung auf eine „unvollständige Darstellung des rechtlichen Zusammenhangs“ wirft die Klägerin dem Gericht vor, bei der Darstellung des maßgeblichen rechtlichen Rahmens in den Randnrn. 1 bis 13 des angefochtenen Urteils zum einen den 39. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3319/94 und zum anderen Art. 2 des Komitologiebeschlusses nicht erwähnt zu haben.

39. Es scheint mir auf der Hand zu liegen, dass die unterlassene Erwähnung einer oder mehrerer für die Rechtssache möglicherweise maßgebender Vorschriften in dem Teil des Urteils, der eine bloße Darstellung des rechtlichen Rahmens enthält, für sich genommen keinen Mangel darstellt, der das Urteil ungültig machen könnte. Die Rüge muss daher dahin verstanden werden, dass mit ihr die unterlassene „Berücksichtigung“ des Erwägungsgrundes und der genannten Vorschrift sowie die Rechtsfehler des Gerichts geltend gemacht werden sollen, die daraus auf der Ebene der rechtlichen Beurteilung entstanden seien.

40. Tatsächlich ergibt sich aus der Behandlung des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtsmittelschrift, dass das Gericht wegen der gerügten Unterlassungen nach Auffassung der Klägerin zum einen eine fehlerhafte Auslegung des Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 3319/94 zugrunde gelegt haben soll, weil es davon ausgegangen sei, dass das Fehlen einer Umgehung der Antidumpingmaßnahmen durch die Klägerin im vorliegenden Fall der Festsetzung des besonderen Antidumpingzolls nicht entgegenstehe, und zum anderen eine fehlerhafte Würdigung vorgenommen habe, wonach auf das Regelungsverfahren nach dem Komitologiebeschluss nur beim Erlass von Maßnahmen allgemeiner Tragweite zurückgegriffen werden dürfe.

41. Es handelt sich jedoch um Rügen, die jeweils eher im Rahmen des dritten und des vierten Rechtsmittelgrundes geltend gemacht werden(25). Es ist daher sinnvoll, sie im Rahmen der Untersuchung dieser Gründe zu prüfen.

42. Zu der angeblichen „unvollständigen Darstellung des tatsächlichen Zusammenhangs“, die mit dem zweiten Rechtsmittelgrund geltend gemacht wird, weise ich darauf hin, dass die Klägerin dem Gericht vorwirft, in den Randnrn. 14 bis 28 des angefochtenen Urteils eine „unvollständige und fehlerhafte“ Darstellung der Tatsachen vorgenommen zu haben, die zu deren Entstellung und damit zu einem Rechtsfehler geführt habe(26). Als Folge dieser Entstellung habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, es handele sich im vorliegenden Fall um eine indirekte Inrechnungstellung, die die Festsetzung des besonderen Zolls gemäß Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 3319/94 rechtfertige.

43. Die Klägerin macht indessen geltend, dass im vorliegenden Fall entgegen den Annahmen der französischen Zollbehörden und der Kommission keine indirekte Inrechnungstellung vorgelegen habe. Als Beleg führt sie jedoch eine Reihe rechtlicher Argumente an, ohne auch nur den geringsten Fehler aufzuzeigen, den diese Behörden, die Kommission und auch das Gericht bei der Tatsachenermittlung begangen haben könnten.

44. Für das vorliegende Verfahren besteht auch kein Bedürfnis, sich mit diesen Argumenten aufzuhalten.

45. Zum einen weise ich darauf hin, dass das Gericht im angefochtenen Urteil die Frage des Vorliegens einer indirekten Inrechnungstellung im konkreten Fall überhaupt nicht untersucht hat. Dies war aus der Sicht des Gerichts völlig denkrichtig und legitim, da den Akten der ersten Instanz nicht zu entnehmen ist, dass die Klägerin vor diesem Gericht einen Verstoß der Kommission gegen Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 3319/94 geltend gemacht hätte. Diese Frage kann daher nicht erstmals im Rechtsmittelverfahren eingeführt werden, in dem die Zuständigkeit des Gerichtshofs auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt ist(27).

46. Zum anderen begibt sich die Klägerin mit dem Einwand, eine Zollschuld habe nicht vorgelegen, in eine gedankliche Perspektive, die nicht nur neu, sondern auch mit den beim Gericht erhobenen Nichtigkeitsklagen völlig unvereinbar ist.

47. Man muss sich vor Augen halten, dass sich die Kommission mit den streitigen Entscheidungen zu Anträgen der Klägerin auf Erlass von Zöllen nach Art. 239 des Zollkodex und Art. 905 der Durchführungsverordnung geäußert hat.

48. Diese Vorschriften aber, die, wie die Kommission zutreffend herausgestellt hat, die Funktion einer Billigkeitsklausel(28) haben, bezwecken lediglich, wenn besondere Sachlagen auftreten und weder offenkundige Fahrlässigkeit noch Betrugsabsicht vorliegt, bestimmte Wirtschaftsteilnehmer von der Entrichtung der von ihnen geschuldeten Abgaben zu befreien, nicht aber, den eigentlichen Grundsatz der Fälligkeit der Zollschuld in Frage zu stellen(29). Daraus folgt, dass die Klägerin mit Aussicht auf Erfolg gegen die streitigen Entscheidungen nur Gründe ins Feld führen konnte, die im vorliegenden Fall hätten belegen können, dass eine besondere Situation vorlag und offensichtliche Fahrlässigkeit oder Betrugsabsicht auf ihrer Seite fehlten, nicht aber Gründe, die sich auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörden bezogen hätten, mit denen die Klägerin zur Zahlung der betreffenden Zölle herangezogen worden war(30).

49. Die bei der Kommission gemäß Art. 239 des Zollkodex in Verbindung mit Art. 905 der Durchführungsverordnung eingereichten Anträge haben mit anderen Worten nichts mit der Frage zu tun, ob die Vorschriften des materiellen Zollrechts von den nationalen Zollbehörden ordnungsgemäß angewandt worden sind. Diese Frage gehört richtigerweise gemäß Art. 236 des Zollkodex in die Zuständigkeit der nationalen Zollbehörden, deren Entscheidungen vor den nationalen Gerichten angefochten werden können, die wiederum gemäß Art. 234 EG den Gerichtshof anrufen können(31).

50. Da die Einreichung solcher Anträge bei der Kommission das Vorliegen der Zollschuld voraussetzt(32), die die Klägerin im Rahmen einer unmittelbaren Nichtigkeitsklage gegen die streitigen Entscheidungen nicht anzugreifen befugt ist, sind die im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Rechtsargumente auch aus diesem Grund zurückzuweisen(33).

51. Die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs sollte daher dem dritten und dem vierten Rechtsmittelgrund gelten.

Zur Rüge von Rechtsfehlern bei der Prüfung des Vorliegens einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Zur Rüge von Rechtsfehlern des Gerichts bei der Verneinung einer Verletzung des Art. 7 EG und des Art. 5 des Komitologiebeschlusses

– Die Rügen der Klägerin

52. Mit den beiden ersten Teilen dieses Rechtsmittelgrundes, die zum einen die „Verletzung des Art. 7 EG und die Frage der Ungültigkeit des Art. 907 Abs. 1 der [Durchführungs-]Verordnung“ und zum anderen die „Rechtsnatur des Ausschusses zur Unterstützung der Kommission“ betreffen, rügt die Klägerin eine Reihe von Rechtsfehlern, die das Gericht bei der Zurückweisung des Teils des ersten Klagegrundes begangen haben soll, der den angeblichen Verstoß gegen Art. 7 EG und Art. 5 des Komitologiebeschlusses betroffen habe. Sie verdienen meines Erachtens eine gemeinsame Behandlung, da beide im Kern wieder die Frage des Verfahrens, das die Kommission bei der Behandlung der Erlassanträge der Klägerin hätte befolgen müssen, und damit die Frage der Zuständigkeit der Kommission aufwerfen.

53. Den Akten ist zu entnehmen, dass die von der Klägerin vor dem Gericht erhobene Rüge der Unzuständigkeit der Kommission im Wesentlichen auf der Annahme beruhte, dass der Ausschuss, der am 12. November 2002 zusammengetreten war (vgl. Nr. 26 dieser Schlussanträge), gemäß den Art. 247 und 247a des Zollkodex als Regelungsausschuss im Sinne von Art. 5 des Komitologiebeschlusses zu betrachten sei. Da mithin das in diesem Artikel behandelte Regelungsverfahren anzuwenden gewesen sei, sei die Abstimmung der Vertreter der Mitgliedstaaten in der Ausschusssitzung vom 12. November 2002 aufgrund eben dieses Artikels gleichbedeutend mit dem Fehlen einer Stellungnahme des Ausschusses gewesen, so dass die Kommission nicht allein über den Erlassantrag der Klägerin habe entscheiden können, sondern verpflichtet gewesen sei, ihren Maßnahmenvorschlag unverzüglich dem Rat zu unterbreiten und das Europäische Parlament davon zu unterrichten.

54. Die Kommission wies indessen in ihren Klagebeantwortungen darauf hin, dass Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung sie ermächtigt habe, selbst die Entscheidung über Erlassanträge nach Anhörung nicht eines Regelungsausschusses, sondern einer Sachverständigengruppe zu treffen, die sie sich beim Erlass der Durchführungsverordnung für die Entscheidung über Anträge auf Erlass oder Erstattung von Zöllen selbst zur Seite gestellt habe.

55. Die Klägerin entgegnete in ihrer Erwiderung, dass der Auslegung des Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung durch die Kommission nicht gefolgt werden könne, weil sie zur Ungültigkeit der Vorschrift führe. Die Kommission habe nämlich mit dem Erlass dieses Art. 907, wie sie ihn auslege, keine Durchführungsmaßnahme zum Zollkodex getroffen, sondern sich unter Verstoß gegen Art. 7 EG eine Befugnis angemaßt. Hilfsweise, für den Fall, dass Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung dahin ausgelegt werden sollte, dass die dort genannte Sachverständigengruppe kein Regelungsausschuss sei, wandte die Klägerin im Wege der Einrede gemäß Art. 241 EG ein, die Vorschrift sei wegen Verstoßes gegen Art. 7 EG ungültig.

56. Das Gericht hat im angefochtenen Urteil sowohl das Hauptvorbringen der Klägerin als unbegründet als auch die Einrede der Rechtswidrigkeit als unzulässig zurückgewiesen; seine Gründe hierfür habe ich in den Nrn. 20 bis 25 dieser Schlussanträge zusammengefasst.

57. Die Rügen, die die Klägerin mit den beiden ersten Teilen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes erhebt, können wie folgt zusammengefasst werden.

58. Erstens habe das Gericht mit seiner Feststellung, dass Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung der Kommission gestatte, allein – d. h., ohne das Verfahren des Regelungsausschusses zu beachten – über Erlassanträge zu entscheiden, diese Vorschrift unrichtig ausgelegt und demzufolge irrtümlich ausgeschlossen, dass die streitigen Entscheidungen wegen Unzuständigkeit ihres Urhebers ungültig seien. Eine solche Auslegung dieser Bestimmung sei unrichtig, weil sie sie in Widerspruch zur Grundverordnung, dem Zollkodex, und zu Art. 7 EG setze und ihr die Rechtsgrundlage entziehe.

59. Zweitens wirft die Klägerin dem Gericht vor, dass es – nach Auslegung des Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung in dem Sinne, dass er der Kommission die Entscheidung über Erlassanträge gestatte, ohne das Verfahren des Regelungsausschusses beachten zu müssen – die Begründetheit der Einrede der Ungültigkeit dieser Vorschrift wegen Widerspruchs zur Grundverordnung und zu Art. 7 EG nicht geprüft habe.

60. Insoweit bestreitet die Klägerin zum einen, dass diese Einrede erst in den Erwiderungen erhoben worden sei, behauptet aber gleichwohl, dass ihre Erhebung erst in der Erwiderung durch einen rechtlichen Grund gerechtfertigt sei, der im Sinne des Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erst während des Verfahrens zutage getreten sei, nämlich die Auslegung des Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung durch die Kommission in ihren Klagebeantwortungen.

61. Zum anderen beanstandet die Klägerin, dass das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Frage der Ungültigkeit des Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung nicht die öffentliche Ordnung betreffe und daher nicht von Amts wegen zu beachten sei. Die Unterscheidung, was die Berücksichtigung von Amts wegen angehe, zwischen der Unzuständigkeit des Urhebers des angefochtenen Aktes und der Unzuständigkeit des Urhebers des Aktes, der die Rechtsgrundlage des angefochtenen Aktes darstelle, sei künstlich und fehlerhaft und das vom Gericht zur Stützung dieser Unterscheidung angeführte Urteil(34) liege nicht nur schon lange zurück und sei jedenfalls nicht einschlägig, da es den EGKS-Vertrag und nicht den EG-Vertrag betreffe, sondern belege allenfalls das Gegenteil dessen, was das Gericht ihm entnommen habe.

62. Drittens wirft die Klägerin dem Gericht vor, es habe aufgrund der Annahme einer Einzelfallbedeutung der streitigen Entscheidungen und im Licht der im Komitologiebeschluss angeführten Kriterien bezüglich der Wahl der zu befolgenden Verfahren bei der Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse zu Unrecht ausgeschlossen, dass im vorliegenden Fall auf das Regelungsverfahren zurückgegriffen werden könne.

63. Insoweit bringt die Klägerin zum einen vor, dass das Gericht die vorgenannten Kriterien fehlerhaft ausgelegt habe, weil es Art. 2 des Komitologiebeschlusses nicht berücksichtigt habe, dem zu entnehmen sei, dass der Rückgriff auf das Regelungsverfahren nicht allein auf den Fall des Erlasses von Maßnahmen mit allgemeiner Bedeutung beschränkt sei, sondern auch beim Erlass von Maßnahmen möglich sei, mit denen nicht wesentliche Bestimmungen eines Basisrechtsaktes angepasst oder aktualisiert werden sollten, Maßnahmen also, die ihrer Auffassung nach definitionsgemäß keine allgemeine Bedeutung hätten. Die Klägerin unterstreicht weiter, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs(35) die in Art. 2 des Komitologiebeschlusses aufgeführten Kriterien für die Verfahrenswahl keine bindende Wirkung hätten.

64. Zum anderen stellt die Klägerin in Abrede, dass die streitigen Entscheidungen Einzelfallentscheidungen ohne allgemeine Bedeutung seien. Diese Entscheidungen seien nicht nur Einzelfallentscheidungen, sondern hätten auch allgemeine Bedeutung, da sie eine Zollschuld beträfen und sich daher unmittelbar auf die Eigenmittel der Gemeinschaft auswirkten.

65. Viertens bringt die Klägerin vor, dass Art. 239 des Zollkodex, den das Gericht bei der Prüfung der Rechtsnatur des betreffenden Ausschusses zu Unrecht außer Acht gelassen habe, klar erkennen lasse, dass es die Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers, hier des Rates, gewesen sei, die Einhaltung eines Regelungsverfahrens für den Erlass einer Entscheidung über Erstattung oder Erlass von Zöllen vorzuschreiben.

66. Dafür sprächen der doppelte Hinweis in Abs. 1 dieses Artikels auf das „Ausschussverfahren“ und die Verwendung verschiedener Ausdrücke im ersten und zweiten Gedankenstrich dieser Vorschrift wie „werden … festgelegt“ und „wird festgelegt“ in Bezug auf Situationen, die Anlass für die Erstattung oder den Erlass von Zöllen sein könnten. Nur wenn man den ersten Gedankenstrich dahin auslege, dass er sich auf die Entscheidungsfindung als solche beziehe und sie dem Ausschussverfahren unterwerfe, erhalte dieser doppelte Hinweis einen Sinn, bei dem es sich sonst um eine sinnlose Wiederholung des Gesetzgebers handeln würde.

67. Fünftens beanstandet die Klägerin das angefochtene Urteil insoweit, als das Gericht sich zu der von ihr in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage des Funktionierens des betreffenden Ausschusses außerhalb jeder Haushaltslinie und mithin des Widerspruchs der streitigen Entscheidungen zu den Regeln des Gemeinschaftshaushalts nicht geäußert habe. Sie verweist hierzu darauf, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs(36) die Vornahme einer Ausgabe durch die Kommission nach dem System des Vertrags voraussetze, dass die entsprechende Mittelbereitstellung im Haushalt vorgesehen und ein Akt des abgeleiteten Rechts erlassen werde, aus dem sich diese Ausgabe ergebe.

68. Sechstens rügt die Klägerin, dass das Gericht einen weiteren Rechtsfehler begangen habe, weil es sich nicht zu der genauen Rechtsnatur des betreffenden Ausschusses und mithin zur Rechtsgrundlage geäußert habe, die dessen Schaffung ermöglicht hätte

– Prüfung

69. Nachdem somit die einzelnen Rügen ermittelt sind, die im Rahmen der ersten beiden Teile des vorliegenden Rechtsmittelgrundes geltend gemacht wurden, komme ich nunmehr zu ihrer Prüfung insgesamt, wobei ich die Rüge der unterlassenen Prüfung der Begründetheit der Einrede der Ungültigkeit des Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung an letzter Stelle behandeln werde.

70. Kapitel 3 der Durchführungsverordnung enthält „Besondere Vorschriften zur Durchführung des Art. 239 des Zollkodex“. Es ist unstreitig, dass es vorliegend um einen Fall geht, der in den Anwendungsbereich des Abschnitts 2 dieses Kapitels, der den „Entscheidungen, die von der Kommission zu treffen sind“, gilt, und nicht in den des Abschnitts 1 „Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu treffen sind“ fällt.

71. Die Entscheidung über die Erlassanträge der Klägerin musste daher gemäß Art. 905 Abs. 1 der Durchführungsverordnung „nach dem Verfahren der Artikel 906 bis 909 [dieser Verordnung]“ erlassen werden.

72. Art. 906 Abs. 2 in der zumindest bis zum Erlass der streitigen Entscheidungen geltenden Fassung bestimmt insbesondere, dass „[d]ie Vorlage … so bald wie möglich auf die Tagesordnung des Ausschusses nach Artikel 247 des Kodex gesetzt [wird]“. Art. 907 bestimmt sodann, dass die Kommission die Entscheidung über den Erstattungs- oder Erlassantrag „[n]ach Anhörung einer Sachverständigengruppe, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und im Rahmen des Ausschusses zur Prüfung des Falles zusammentritt“, trifft.

73. Nach Auffassung der Klägerin ist das Organ, das die Kommission im Rahmen des Verfahrens nach den Art. 906 bis 909 der Durchführungsverordnung anzuhören hat, der Ausschuss gemäß Art. 247 des Zollkodex und dieser wiederum ein Regelungsausschuss im Sinne von Art. 5 des Komitologiebeschlusses.

74. Hierzu weise ich erstens – wie auch das Gericht – darauf hin, dass der Wortlaut des Art. 907 und insbesondere die Wendung „im Rahmen des Ausschusses“ widerspiegelt, dass die in diesem Artikel genannte Sachverständigengruppe nicht der Ausschuss für den Zollkodex als solcher, sondern zumindest auf der funktionalen Ebene ein gesondertes Gremium ist(37).

75. Die von der Klägerin angeführte Verpflichtung, Art. 907 so auszulegen, dass er der Grundverordnung, dem Zollkodex, entspricht, führt meines Erachtens nicht zu einem anderen Ergebnis.

76. Was nämlich Art. 239 des Zollkodex betrifft, so kann keines seiner Tatbestandsmerkmale den Standpunkt der Klägerin stützen, dass diese Vorschrift für den Erlass von Entscheidungen über Erstattungs- oder Erlassanträge in konkreten Fällen das Regelungsverfahren vorschriebe. Obwohl dieser Artikel wenig klar formuliert ist, ist doch meines Erachtens offensichtlich, dass die Verweisungen auf das „Ausschussverfahren“ auf jeden Fall die „Festlegung“ oder die „Definition“ von Situationen betreffen, in denen eine Erstattung oder ein Erlass in Frage kommt, also die Festlegung in abstracto der Fälle, in denen die Erstattung oder der Erlass zulässig sind. Art. 239 meint demnach, wenn er von „Ausschussverfahren“ spricht, wie bei der Festlegung, welche „Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind“, eine normative und keine Einzelfallentscheidung.

77. Auch den Art. 247 und 247a des Zollkodex ist bei richtiger Auslegung nichts zu entnehmen, was die These der Klägerin stützen könnte. Es trifft zwar zu, dass nach Art. 247 die „zur Durchführung dieses Kodex erforderlichen Maßnahmen“ nach dem Regelungsverfahren des Abs. 2 des Art. 247a bzw. dem Verfahren des Art. 5 des Komitologiebeschlusses erlassen werden müssen. Es trifft weiter zu, dass die vorgenannte Wendung, wenn man sie weit versteht, insbesondere den Erlass von Entscheidungen in Einzelfällen einbeziehen könnte. Aus dem Kontext der Verordnung heraus ist jedoch klar, dass diese Wendung in einem engeren Sinne verstanden werden muss, d. h. im Sinne von Detailnormen, die den vom Kodex selbst eingeführten Regelungsbereich vervollständigen sollen.

78. Ich weise insoweit darauf hin, dass der Wortlaut der Art. 247 und 247a des Zollkodex, der für die vorliegende Rechtssache maßgeblich ist, bzw. derjenige, der während des Ablaufs des Verwaltungsverfahrens maßgebend war, sich aus den Änderungen des Zollkodex durch die Verordnung Nr. 2700/2000 ergibt, nach deren vierzehntem Erwägungsgrund „[d]ie zur Durchführung [des Zollkodex] erforderlichen Maßnahmen … gemäß dem [Komitologiebeschluss] erlassen werden [sollten]“.

79. Folglich muss der Geltungsbereich der Art. 247 und 247a im Licht des Komitologiebeschlusses ermittelt werden.

80. Ich weise ferner darauf hin, dass der Komitologiebeschluss auf der Grundlage des Art. 202 Abs. 3 EG gefasst wurde, dem insbesondere zu entnehmen ist, dass der Rat bestimmte Modalitäten für die Ausübung der Befugnisse zur Durchführung der von ihm erlassenen Vorschriften festlegen kann und dass diese Modalitäten den Grundsätzen und Regeln entsprechen müssen, die er vorher festgelegt hat (wie das auch beim Komitologiebeschluss geschehen ist). Diese Grundsätze und Regeln können, wie der Gerichtshof entschieden hat, auch die Modalitäten für die Auswahl unter den verschiedenen Verfahrensarten betreffen, die für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse in Betracht kommen(38).

81. Nun trifft es zu, dass der Begriff der Durchführung im Sinne von Art. 202 dritter Gedankenstrich EG nach Auffassung des Gerichtshofs sowohl die Ausarbeitung von Durchführungsvorschriften wie auch die Anwendung von Rechtsnormen auf Einzelfälle mittels individueller Akte umfasst. Der Gerichtshof hat hierzu darauf hingewiesen, dass dieser Begriff, da der Vertrag von „Durchführung“ spreche, ohne das Verständnis durch weitere Einzelheiten einzuengen, nicht so verstanden werden könne, dass er individuelle Rechtsakte ausschließe(39).

82. Es trifft, wie die Rechtsmittelführerin unterstreicht, ebenfalls zu, dass der Gerichtshof klargestellt hat, dass die in Art. 2 des Komitologiebeschlusses genannten Kriterien für die Wahl der Verfahren keine bindende Wirkung haben, auch wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn er bei der Wahl vom Ausschussverfahren abweicht, dies zu begründen hat(40).

83. Allerdings hat der Gerichtshof selbst auch klargestellt, dass die individuellen Maßnahmen nur unter Art. 2 Buchst. a des Komitologiebeschlusses fallen können, der die Wahl des Verwaltungsverfahrens vorschreibt, während Maßnahmen allgemeiner Bedeutung in den Anwendungsbereich der beiden Teile (Buchst. a und b) dieses Artikels gehören können und daher je nach Fallgestaltung im Verwaltungs- oder im Regelungsverfahren getroffen werden können(41).

84. Die Annahme der Rechtsmittelführerin, dass der Rückgriff auf das Regelungsverfahren nach Art. 2 des Komitologiebeschlusses nicht allein auf den Fall des Erlasses von Maßnahmen mit allgemeiner Bedeutung beschränkt sei, erweist sich daher als unbegründet.

85. Eine Auslegung des Art. 247 des Zollkodex, die mit dem Komitologiebeschluss übereinstimmt, verlangt mithin, dass der Ausdruck „[d]ie zur Durchführung [des Zollkodex] erforderlichen Maßnahmen“ in diesem Artikel so verstanden werden muss, dass er ausschließlich allgemeine Maßnahmen meint.

86. Offensichtlich unbegründet erscheint daher die weitere Annahme der Rechtsmittelführerin, dass die streitigen Entscheidungen keine individuellen Maßnahmen seien. Es ist völlig offensichtlich, wie die Kommission darlegt, dass diese Entscheidungen sich zum Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass von Zollabgaben nach Art. 239 des Zollkodex in einem konkreten und die Rechtsmittelführerin betreffenden Fall geäußert haben, nicht dagegen Akte sind, die auf objektiv definierte Sachverhalte und für allgemein und abstrakt festgelegte Gruppen von Personen anwendbar wären(42). Der von der Rechtsmittelführerin herausgestellte Umstand, dass die streitigen Entscheidungen Auswirkung für die Eigenmittel der Gemeinschaft hätten, ist offensichtlich unerheblich und verleiht diesen Entscheidungen keine allgemeine Geltung.

87. Das Gericht hat daher mit seiner Feststellung, dass die streitigen Entscheidungen „Einzelfallentscheidungen und deshalb nicht von allgemeiner Tragweite sind“ und nicht gemäß dem Komitologiebeschluss im Regelungsverfahren gemäß Art. 5 dieses Beschlusses erlassen werden könnten, keinen Rechtsfehler begangen.

88. Die Art. 247 und 247a des Zollkodex stützen daher, wenn man sie im Licht des und im Einklang mit dem Komitologiebeschluss auslegt, den Standpunkt der Klägerin nicht, wonach eine Auslegung des Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung, die mit den besagten höherrangigen Normen des Zollkodex vereinbar sei, es erforderlich mache, innerhalb der in der letztgenannten Vorschrift genannten Sachverständigengruppe einen Regelungsausschuss im Sinne von Art. 5 des Komitologiebeschlusses zu bilden.

89. Sodann müssen meines Erachtens auch die Rügen bezüglich der unterbliebenen Stellungnahme des Gerichts einerseits zur genauen Rechtsnatur der Sachverständigengruppe im Sinne von Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung und damit zur Rechtsgrundlage ihrer Schaffung sowie andererseits zum angeblichen Funktionieren dieser besagten Sachverständigengruppe außerhalb jeglicher Haushaltslinie zurückgewiesen werden.

90. Zum ersten Gesichtspunkt weise ich mit der Kommission darauf hin, dass das Gericht, sobald es erst ordnungsgemäß ausgeschlossen hatte, dass diese Sachverständigengruppe ein Regelungsausschuss im Sinne des Art. 5 des Komitologiebeschlusses sei(43), und festgestellt hatte, dass diese „auf der funktionellen Ebene ein vom Ausschuss für den Zollkodex verschiedenes Gremium sei“(44), nicht verpflichtet war, zur Rechtsnatur dieser Gruppe weitere Ausführungen zu machen, zumal das Vorbringen der Rechtsmittelführerin auf deren Einstufung als Regelungsausschuss gestützt war. Außerdem ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung hinreichend deutlich(45), dass die Rechtsgrundlage für die Schaffung der Sachverständigengruppe durch Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung die Art. 239, 247 und 247a des Zollkodex waren, denen im Kern zu entnehmen ist, dass die Festlegung der „Verfahrensmodalitäten“ für die Erstattung oder den Erlass nach Art. 239 im Regelungsverfahren nach Art. 5 des Komitologiebeschlusses erfolgt. Das Gericht hat nicht einmal den Hinweis unterlassen, dass Art. 907 der Durchführungsverordnung tatsächlich entsprechend dem besagten Verfahren gebilligt worden ist(46), was im Übrigen von der Rechtsmittelführerin nicht beanstandet worden ist.

91. Zum zweiten Gesichtspunkt genügt es, mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass die Frage der Haushaltsgrundlage des Funktionierens der Sachverständigengruppe nicht den geringsten Einfluss auf die Gültigkeit der streitigen Entscheidungen hat, sondern allenfalls die Gültigkeit von Ausgabenentscheidungen berühren könnte, die nicht Gegenstand der Anfechtungsklagen der Rechtsmittelführerin sind.

92. Ich komme schließlich zur Untersuchung der Rügen bezüglich der unterlassenen Prüfung der Einrede der Ungültigkeit des Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung.

93. Vorab weise ich darauf hin, dass sich die Unbegründetheit dieser Einrede bereits klar aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, mit denen ich dargelegt habe, dass die Schaffung der Sachverständigengruppe nicht ohne Rechtsgrundlage erfolgt war und nicht gegen die von der Rechtsmittelführerin herangezogenen Vorschriften des Zollkodex verstieß.

94. Ich bezweifle allerdings etwas, dass der Gerichtshof aus diesem Grund die Begründung wechseln(47) und davon absehen könnte, sich zur Rüge der unterlassenen Sachprüfung der Ungültigkeitseinrede zu äußern. Ein Wechsel der Begründung, den das Rechtsmittelgericht in seinem Urteil vornimmt, dürfte die vorherige Feststellung eines Rechtsfehlers des Gerichts voraussetzen.

95. Nur unter diesem Blickwinkel prüfe ich nunmehr die besagte Rüge, die mich zu folgenden Hinweisen veranlasst.

96. Erstens greift zwar die Rechtsmittelführerin die Feststellung des Gerichts an, dass die Ungültigkeitseinrede erst in der Erwiderung erhoben worden sei, bringt aber nichts vor, was geeignet sein könnte, das Gegenteil zu belegen. Sie beschränkt sich nämlich im Kern auf das Vorbringen, dass die Auseinandersetzung um die Gültigkeit des Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung erst infolge der von ihr nicht geteilten Auslegung dieser Vorschrift durch die Kommission in ihren Klagebeantwortungen entstanden sei, dass hingegen diese Auseinandersetzung nicht entstanden wäre, wenn der Auslegung dieser Vorschrift durch die Klägerin in ihren Klageschriften gefolgt worden wäre. Diese Hinweise bestätigen also in tatsächlicher Hinsicht, dass die Einrede der Ungültigkeit in der Tat erst in der Erwiderung erhoben worden ist. Ich weise ferner darauf hin, dass es nicht zutrifft, wenn die Rechtsmittelführerin behauptet, sie habe in den Klageschriften eine eigene Auslegung des Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung vorgetragen. Die bloße Lektüre der Klageschriften zeigt, dass diese Vorschrift dort nicht einmal genannt wird(48).

97. Zweitens halte ich auch den Hinweis der Rechtsmittelführerin für unbegründet, dass die Einrede der Ungültigkeit des Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung als Angriffsmittel zu betrachten sei, das im Sinne des Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts auf einen erst während des Verfahrens zutage getretenen rechtlichen Grund gestützt sei. Ich möchte insoweit nämlich festhalten, dass die Auslegung des Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung, die die Kommission in ihren beim Gericht eingereichten Klagebeantwortungen vorgenommen hat, kein neuer rechtlicher Grund im Sinne des Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts sein kann, der erst während des Verfahrens zutage getreten ist, weil er die Rechtslage nicht geändert hat, wie sie zum Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklagen bestand(49), anders als z. B. bei einer Änderung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder Feststellung der Ungültigkeit eines Aktes, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind.

98. Dagegen bin ich der Meinung, dass das Gericht mit seiner Feststellung, dass die von der Rechtsmittelführerin abgeleitete Ungültigkeit des Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung nicht zur öffentlichen Ordnung gehöre, einen Rechtsfehler begangen hat.

99. Insoweit stimme ich mit der Rechtsmittelführerin vor allem darin überein, dass das vom Gericht angeführte Urteil Société des fonderies de Pont-à-Mousson/Hohe Behörde keinerlei Stütze für dessen Schlussfolgerung zu diesem Punkt bietet(50).

100. In dem Abschnitt des Urteils, auf das sich das Gericht bezieht, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das klagende Unternehmen gegen die ihm gegenüber ergangene individuelle Entscheidung der Hohen Behörde mit seinem zweiten Klagegrund nur dann hätte vorgehen können, wenn es gleichzeitig die Einrede der Rechtswidrigkeit gegen eine bestimmte allgemeine Entscheidung erhoben hätte, zu deren Durchführung die individuelle Entscheidung gedacht gewesen sei. Entscheidend sei nämlich allenfalls die gerügte Rechtswidrigkeit dieses Aktes und nicht die der angefochtenen Entscheidung. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass sich „[d]ie Klägerin [zwar] nicht ausdrücklich auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung … berufen [hat] [und] sich auch kaum sagen [lässt], dass ein derartiger Vorwurf stillschweigend erhoben worden sei“, und es in jedem Fall für erforderlich gehalten, „die Begründetheit des zweiten Vorwurfs zu prüfen“, da es „unangebracht erscheint, Zweifel darüber bestehen zu lassen, ob die [allgemeine] Entscheidung …, soweit sie den vorliegenden Rechtsstreit berührt, rechtswidrig ist“. Ich sehe indessen nicht, wie das Gericht diesem Urteil irgendetwas für seine Behauptung entnehmen konnte, dass die Ungültigkeit des Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung nicht zur öffentlichen Ordnung gehöre. Als weiteren Beleg für die Unerheblichkeit des vom Gericht angeführten Urteils führe ich an, dass in der mit diesem Urteil entschiedenen Rechtssache der Zweifel an der Gültigkeit der allgemeinen Entscheidung in Wahrheit nicht unter dem Blickwinkel der Zuständigkeit des Urhebers des Aktes, sondern wegen anderer Gesichtspunkte entstanden war, die mit dessen inhaltlicher Rechtmäßigkeit zu tun hatten.

101. Ebenso wenig kann der Hinweis, dass das von der Rechtsmittelführerin in erster Instanz angeführte Urteil Laboratoires Servier/Kommission(51) sich auf die Unzuständigkeit des Organs bezieht, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, und nicht auf die Unzuständigkeit des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, auf dessen Grundlage der angefochtene Rechtsakt ergangen ist(52), als zureichende Begründung für die Weigerung dienen, eine etwaige Ungültigkeit des Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung wegen Unzuständigkeit der Kommission als Teil der öffentlichen Ordnung anzusehen. Das Gericht war verpflichtet, die Gründe dafür anzugeben, weshalb abgesehen vom Fehlen eines besonderen Präzedenzfalls in der Rechtsprechung die Unzuständigkeit des Organs, das den Akt erlassen hat, auf dessen Grundlage die angefochtene Entscheidung getroffen wurde, nicht als Teil der öffentlichen Ordnung anzusehen sein soll.

102. Die Kriterien für die Feststellung, ob ein Grund zur öffentlichen Ordnung gehört oder nicht, hat Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen (Nrn. 141 und 142) in der Rechtssache Salzgitter/Kommission(53) entwickelt. Es ist danach zu prüfen,

– „ob die verletzte Rechtsvorschrift einem grundlegenden Ziel der Gemeinschaftsrechtsordnung dient und ob sie bei der Erreichung dieses Ziels eine erhebliche Rolle spielt“ sowie

– „ob die verletzte Rechtsnorm nicht nur im Interesse der unmittelbar betroffenen Personen, sondern auch im Interesse Dritter oder im Allgemeininteresse ergangen ist“(54).

103. Wie das Gericht selbst im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat(55), muss die Unzuständigkeit des Urhebers der angefochtenen Handlung vom Gemeinschaftsrichter von Amts wegen festgestellt werden(56). Sie gehört zur öffentlichen Ordnung(57). Dieser Mangel scheint mir jedenfalls grundsätzlich den beiden vorgenannten Kriterien zu genügen: Die Vorschriften über die Zuständigkeit sollen ein Ziel oder jedenfalls einen grundlegenden Wert der Gemeinschaftsrechtsordnung wahren, nämlich das Gleichgewicht der Organe, und sind im Allgemeinen im Interesse der Gesellschaft allgemein festgelegt. Ich sage grundsätzlich, weil die korrektere Vorgehensweise die sein dürfte, von Fall zu Fall oder in Bezug auf die besondere angeblich verletzte Zuständigkeitsvorschrift zu prüfen, ob die besagten Kriterien, also auch das der erheblichen Bedeutung der Rechtsvorschrift für die Verfolgung eines grundlegenden Ziels oder eines einschlägigen Grundsatzes, erfüllt sind(58).

104. Ich bin nicht der Meinung, dass bei der Einstufung eines Grundes, der auf die Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften gestützt wird, die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Unterscheidung zwischen der Zuständigkeit des Organs, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, und der Zuständigkeit des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, auf dessen Grundlage der angefochtene Rechtsakt ergangen ist, von Bedeutung ist.

105. Was man sich im vorliegenden Fall fragen muss, ist vielmehr, ob die Vorschriften des Zollkodex, die die Kommission nach Meinung der Rechtsmittelführerin mit der Einrichtung gemäß Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung eines anderen Verfahrens als desjenigen, das die genannten Vorschriften angeblich vorschreiben, verletzt hat – und das ihr gestatten soll, in einem Fall wie dem vorliegenden allein über einen Antrag auf Erlass von Zöllen gemäß den Art. 239 des Zollkodex und 905 der Durchführungsverordnung zu entscheiden –, die Kriterien erfüllen, die ich in Nr. 102 dieser Schlussanträge genannt habe.

106. Hierzu weise ich darauf hin, dass die Art. 239, 247 und 247a des Zollkodex als Vorschriften in Betracht kommen, die die Modalitäten für die Ausübung der Befugnisse zur Durchführung wesentlicher, vom Rat gemäß Art. 239 des Zollkodex erlassener Vorschriften über die Erstattung und den Erlass von Zöllen festlegen. Als solche spielen sie eine bedeutende Rolle bei der Sicherstellung des Gleichgewichts der Organe (in den Beziehungen zwischen den Gemeinschaftsorganen und zwischen diesen und den Mitgliedstaaten), stellen einen grundlegenden Wert der Gemeinschaftsrechtsordnung dar und sind mit Gewissheit im Interesse der Gesellschaft allgemein und nicht im Interesse der unmittelbar betroffenen Rechtssubjekte festgelegt.

107. Die Frage der Ungültigkeit des Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung, die von der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug verspätet aufgeworfen wurde, ist daher entgegen der Entscheidung des Gerichts im angefochtenen Urteil und dem Standpunkt der Kommission in diesem Verfahren ein Grund, der zur öffentlichen Ordnung gehört.

108. Das bedeutet allerdings noch nicht, dass das Gericht verpflichtet gewesen wäre, diesen Grund von Amts wegen zu prüfen. Ich bin nämlich der Auffassung, dass eine solche Pflicht nur unter bestimmten Umständen entsteht. Insbesondere kann eine Pflicht, Gründe der öffentlichen Ordnung von Amts wegen aufzugreifen, möglicherweise nur nach Maßgabe der zu den Akten gereichten Unterlagen bestehen(59). Die Offensichtlichkeit der angeblichen Verletzung oder die Möglichkeit für den Gemeinschaftsrichter, sie zu ermitteln und als solche mühelos einzustufen(60), könnte eine weitere Bedingung darstellen, um eine solche Pflicht entstehen zu lassen. Weiter könnte im Rahmen der Ermittlung der Umstände, unter denen eine Pflicht zur Berücksichtigung von Amts wegen eines Grundes der öffentlichen Ordnung, der nicht Teil der angefochtenen Entscheidung, sondern der Entscheidung ist, die die erstgenannte Entscheidung zur Anwendung bringt, die Frage entstehen, ob der Urheber dieser Entscheidungen ein und derselbe sein muss oder ob das Organ, das die Entscheidung „vorab“ erlassen hat, bereits als Beklagter am Verfahren beteiligt sein muss.

109. Nicht zu prüfen ist allerdings das Problem, ob eine Pflicht des Gerichts besteht, unter den Umständen des vorliegenden Falles bezüglich der etwaigen Ungültigkeit des Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung unter dem Gesichtspunkt der Unzuständigkeit von Amts wegen die Frage der öffentlichen Ordnung aufzugreifen. Wenn nämlich der Gerichtshof, wie ich vorschlage, feststellen sollte, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es verneinte, dass diese Frage zur öffentlichen Ordnung gehöre, könnte er sich einfach damit begnügen, mit einem Wechsel der Begründung die Unbegründetheit dieses Vorbringens festzustellen. Diese Unbegründetheit ergibt sich, wie ich vorstehend dargelegt habe, aus einer zutreffenden Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Zollkodex, zu der man auf jeden Fall gelangen muss, um die anderen Rügen zu prüfen, die die Klägerin zusammen mit der hier untersuchten Rüge im Rahmen der ersten beiden Teile des vorliegenden Rechtsmittelgrundes erhoben hat.

110. Ich bin deshalb der Auffassung, dass das angefochtene Urteil nach Wechsel der Begründung zu dem eben untersuchten Punkt aufgrund der ersten beiden Teile des vorliegenden Rechtsmittelgrundes nicht aufzuheben ist.

Zur Rüge eines Rechtsirrtums des Gerichts bei der Zurückweisung der Rüge einer Verletzung des Art. 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung des AZK

111. Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es nach der Feststellung, dass die Mitglieder der Sachverständigengruppe nur dreizehn Kalendertage zur Verfügung gehabt hätten, um ihre Antwort auf die Schreiben der Kommission zur Kenntnis zu nehmen, eine wirksame Berufung der Rechtsmittelführerin auf den daraus folgenden Verstoß gegen die Geschäftsordnung des AZK ausgeschlossen habe. Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, es habe bei seiner Behauptung, dass diese Vorschrift nicht zum Schutz Einzelner bestimmt sei, die Aussagen des Urteils Kommission/BASF u. a. des Gerichtshofs(61) übersehen, dem zu entnehmen sei, dass die Verfahrensbestimmungen einer Geschäftsordnung wesentliche Formvorschriften seien, deren Nichtbeachtung von Einzelnen geltend gemacht werden könne, die von der Entscheidung unmittelbar betroffen seien.

112. Ich möchte vor allem darauf hinweisen, dass das Gericht mit seiner Feststellung (Randnr. 77 des angefochtenen Urteils), dass „die Mitglieder der Sachverständigengruppe nach Aktenlage über dreizehn Kalendertage (vom 6. bis zum 18. November 2002) verfügten, um die Antwort der Klägerin zur Kenntnis zu nehmen“, nicht erkennen lässt, ob es damit sagen wollte, dass die Fristen des Art. 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung des AZK auf jeden Fall gewahrt seien. Außerdem verstehe ich nicht recht, wie diese Feststellung mit dem Zeitpunkt vereinbar sein soll, zu dem die Sitzung der Sachverständigengruppe dem angefochtenen Urteil zufolge stattgefunden haben soll, nämlich am 12. November 2002(62).

113. Jedenfalls braucht nicht geprüft zu werden, ob die in der genannten Vorschrift vorgesehenen Fristen im vorliegenden Fall eingehalten worden sind (oder wie gegebenenfalls die Entscheidung des Gerichts in dieser Hinsicht ausgefallen ist), weil das Gericht, um die Verletzung des Art. 4 Abs. 1 der besagten Geschäftsordnung auszuschließen, sich darauf gestützt hat, dass Einzelne sich auf diese Vorschrift nicht berufen könnten.

114. Ich stimme mit der Kommission darin überein, dass diese Entscheidung rechtlich zutrifft. Um sie zu widerlegen, beruft sich die Rechtsmittelführerin auf das Urteil Kommission/BASF u. a., dem sich allerdings keineswegs entnehmen lässt, dass jede Verletzung einer Verfahrensbestimmung der Geschäftsordnung eines Organs oder Ausschusses zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, auf die sich Einzelne vor Gericht berufen könnten. In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass die in Art. 12 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Kommission vorgesehene Ausfertigung der Rechtsakte eine wesentliche Form ist, wegen deren Verletzung die Nichtigkeitsklage Einzelner gegeben ist, weil sie die Rechtssicherheit gewährleisten soll, indem sie den vom Kollegium angenommenen Wortlaut in allen verbindlichen Sprachen feststellen und damit im Streitfall die Prüfung der vollkommenen Übereinstimmung der zugestellten oder veröffentlichten Texte mit dem angenommenen Text ermöglichen soll(63).

115. Mithin hat der Gerichtshof aufgrund der Natur und des Zwecks der nicht beachteten Verfahrensvorschrift in diesem Urteil geprüft, ob diese Formvorschrift wesentlich im Sinne des Art. 230 EG ist und ob Einzelne ihre Verletzung im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geltend machen können.

116. Das Gericht hat im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass Art. 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung des AZK die Aufgabe habe, die interne Arbeitsweise dieses Ausschusses unter vollständiger Wahrung der Rechte seiner Mitglieder sicherzustellen, und mithin nicht dazu bestimmt sei, den Schutz Einzelner zu gewährleisten. Die Rechtsmittelführerin bringt in ihrer Rechtsmittelschrift abgesehen von einer allgemeinen Behauptung der „besonderen Bedeutung“ der Einhaltung der Regeln für die Beratung des Ausschusses oder der unbegründeten These, dass jede Verfahrensregel eine wesentliche Formvorschrift darstelle, nichts vor, was geeignet wäre, diese Aussage zu widerlegen. Der Hinweis des Gerichts steht übrigens in einer Linie mit der vom Gerichtshof in seinem Urteil Nakajima/Rat(64) aufgestellten Regel – die als Maxime zu betrachten und ohne weiteres entsprechend auf den Fall eines Ausschusses wie den Ausschuss für den Zollkodex (AZK) anzuwenden ist –, dass, weil „die Geschäftsordnung eines Gemeinschaftsorgans bezweckt, die interne Arbeitsweise der Dienststellen im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu organisieren“, „[ihre] Vorschriften im Wesentlichen die Aufgabe [haben], den reibungslosen Ablauf der Verhandlungen unter vollständiger Wahrung der Rechte seiner Mitglieder sicherzustellen“, und sie daher nicht „nicht dazu bestimmt ist, den Schutz Einzelner zu gewährleisten“.

117. Die in Art. 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung des AZK festgelegten Fristen zielen offensichtlich darauf ab, den Ausschussmitgliedern ausreichend Zeit für die Prüfung der ihnen vorgelegten Vorgänge zur Verfügung zu stellen. Es ist meines Erachtens allein Sache der in diesem Ausschuss vertretenen Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob ein kürzerer als der in der besagten Vorschrift vorgesehene Zeitraum für eine angemessene Prüfung des Vorgangs durch ihre Vertreter innerhalb des Ausschusses ausreicht, zu dem sich diese zu äußern haben.

118. Ich bin daher der Auffassung, dass das Gericht zu Recht ausgeschlossen hat, dass sich die Rechtsmittelführerin auf eine Verletzung dieser Vorschrift berufen könnte.

119. Auch der dritte Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist daher meines Erachtens zurückzuweisen.

Zur Rüge einer fehlerhaften Anwendung des Art. 239 des Zollkodex

120. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe mit seiner Annahme, dass im vorliegenden Fall das Tatbestandsmerkmal des Fehlens offensichtlicher Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 239 des Zollkodex nicht erfüllt sei, einen Rechtsfehler begangen.

121. Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3319/94 unzutreffend ausgelegt und daher die Auffassung vertreten, dass dieser keine Auslegungsschwierigkeiten bereite.

122. Die Rechtsmittelführerin macht im Kern geltend, dass die besagte Vorschrift entgegen der Aussage des Gerichts, wie sich aus dem 39. Erwägungsgrund der genannten Verordnung(65) ergebe, nicht für alle Fälle indirekter Inrechnungstellung wegen der durch sie heraufbeschworenen Gefahr der Umgehung der Antidumpingmaßnahmen die Anwendung eines besonderen Zollsatzes vorschreibe, sondern allein für die Fälle, in denen eine Umgehung festgestellt worden sei.

123. Die verfehlte Auslegung des Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung 3319/94 durch das Gericht belege weiter, dass diese Vorschrift entgegen der Feststellung im angefochtenen Urteil schwierig auszulegen sei.

124. Mit der Kommission stehe ich auf dem Standpunkt, dass diesen Rügen nicht gefolgt werden kann.

125. Vor allem sei gesagt, dass der angebliche Fehler bei der Auslegung des Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 3319/94 nicht als eigenständige Rüge betrachtet werden kann – die Gründe hierfür habe ich in den Nrn. 45 bis 50 dieser Schlussanträge dargelegt –, sondern nur als Argument zur Stützung des Vorwurfs, das Gericht habe die Komplexität der Vorschrift nicht ausreichend gewürdigt. Der Komplexitätsgrad ist einer der Faktoren, der nach der Rechtsprechung für die Prüfung des Tatbestandsmerkmals fehlender offensichtlicher Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 239 des Zollkodex von Bedeutung ist(66).

126. Ich bin nun der Meinung, dass eine solche Rüge unzulässig ist, weil die Beurteilung der Komplexität einer Vorschrift ebenso wie eine Bewertung von Tatsachen zu behandeln ist, die bei einem Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt(67).

127. Auf jeden Fall ist diese Rüge auch offensichtlich unbegründet. Sie baut nämlich allein auf einer Kritik der Auslegung des Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 3319/94 durch das Gericht auf, die mir aber vollkommen korrekt zu sein scheint. Auch unter Berücksichtigung des von der Rechtsmittelführerin angeführten 39. Erwägungsgrundes ist nämlich bei Betrachtung der Vorschrift völlig klar, dass die Anwendung des besonderen Zollsatzes, den sie festlegt, das Vorliegen einer indirekten Inrechnungstellung voraussetzt, nicht aber den Nachweis, dass eine solche Inrechnungstellung die Umgehung des im vorangehenden Absatz festgelegten variablen Zollsatzes bezweckt oder bewirkt hätte. Die Rechtsmittelführerin belegt daher in keiner Weise, dass Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 3319/94 entgegen der Feststellung im angefochtenen Urteil schwierig auszulegen wäre.

128. Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin zum einen geltend, dass die Entscheidung des Gerichts, wonach sie sich nicht unter Berufung auf einen wirklichen oder angeblichen Irrtum ihrer Zollagenten ihrer eigenen Verantwortung entziehen könne, gegen die Gemeinschaftsrechtsprechung verstoße, nach der die berufliche Verantwortung der Zollagenten anerkannt sei, zum anderen bekämpft sie die Einschätzung der Kommission, dass die Rechtsmittelführerin über die erforderliche Berufserfahrung verfügt habe, und deren Bestätigung durch das Gericht.

129. Die Erheblichkeit des Irrtums der Zollagenten im Kontext der Prüfung des Fehlens offensichtlicher Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 239 des Zollkodex ist eine Rechtsfrage, die im Rechtsmittelverfahren aufgeworfen werden kann.

130. Ich bemerke hierzu, dass sich die Rechtsmittelführerin allerdings auf den Hinweis beschränkt, dass in zwei Urteilen – dem Urteil Van Gend & Loos/Kommission(68) und dem Urteil Mehibas Dordtselaan/Kommission(69) – festgestellt worden sei, dass „[e]in Zollspediteur … dem Wesen seiner Tätigkeit entsprechend sowohl für die Zahlung der Eingangsabgaben als auch für die Ordnungsmäßigkeit der Dokumente, die er den Zollbehörden vorlegt, [haftet]“.

131. Mir scheint die Maßgeblichkeit dieser Rechtsprechung zweifelhaft zu sein, weil im vorliegenden Fall die französischen Zollbehörden die Entrichtung des betreffenden Zolls von der Rechtsmittelführerin und nicht von deren Zollagenten verlangt haben. Ich weise insoweit darauf hin, dass, wie sich aus der Rekonstruktion des Sachverhalts im angefochtenen Urteil ergibt, die Zollagenten der Rechtsmittelführerin die Verzollungsmaßnahmen nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der Agro Baltic und der Rechtsmittelführerin durchgeführt haben(70). Dem genannten Urteil Van Gend & Loos/Kommission (Randnr. 5) ist zu entnehmen, dass der Zollagent, Kläger in der mit diesem Urteil entschiedenen Rechtssache, die Waren im eigenen Namen und für fremde Rechnung(71) zum freien Verkehr hatte abfertigen lassen und dass die Kommission aus diesem Grund davon ausgegangen war, dass der Agent damit die Pflicht übernommen hatte, etwaige Einfuhrabgaben für die Waren selbst zu entrichten(72).

132. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass die Haftung des Zollagenten für die Zahlung der Einfuhrabgaben und die Ordnungsmäßigkeit der den Zollbehörden vorgelegten Dokumente auch dann weiter bestünde, wenn dessen Zollerklärungen nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Einführers abgegeben würden, würde das diesen auf jeden Fall nicht von der gleichen Haftung befreien. In der Tat war es ja die Haftung der Rechtsmittelführerin, die von den französischen Zollbehörden geltend gemacht wurde. Die Rechtsmittelführerin hat übrigens in der vorliegenden Sache in keiner Weise behauptet oder zu verstehen gegeben, dass die französischen Zollbehörden die Entrichtung des besonderen Antidumpingzolls von ihren Zollagenten hätten fordern müssen. Übrigens hätte eine solche Forderung allenfalls im Rahmen eines bei nationalen Gerichten anhängig gemachten Verfahrens gegen die Entscheidungen der besagten Behörden, diesen Zoll von der Rechtsmittelführerin zu verlangen, erhoben werden können.

133. Da die Rechtsmittelführerin außer dem lapidaren Hinweis auf die in Nr. 130 dieser Schlussanträge angeführte Rechtsprechung nichts anderes vorbringt, um die Feststellung des Gerichts zu bekämpfen, dass sie sich nicht unter Berufung auf einen wirklichen oder angeblichen Irrtum ihrer Zollagenten ihrer eigenen Verantwortung entziehen könne, kann das angefochtene Urteil aus diesem Grund nicht aufgehoben werden.

134. Zur weiteren Absicherung dieses Ergebnisses darf darauf hingewiesen werden, obwohl dies im angefochtenen Urteil nicht geschehen ist, dass Art. 905 Abs. 1 Unterabs. 3 der Durchführungsverordnung bestimmt, dass der „Begriff ‚Beteiligte‘“, d. h. die Person, bei der gemäß Art. 239 des Zollkodex und Art. 905 Abs. 1 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung festzustellen ist, ob Vorsatz oder offensichtliche Fahrlässigkeit vorgelegen hat, „in gleicher Weise wie in Artikel 899 [dieser Verordnung] auszulegen [ist]“. Nach diesem Artikel gilt als „‚Beteiligter‘ … die Person im Sinne von Artikel 878 Absatz 1 [d. h. der Zollschuldner oder die Personen, die seine Rechten und Pflichten übernommen haben] sowie gegebenenfalls jede andere Person, die bei der Erledigung der Zollförmlichkeiten für die betreffenden Waren tätig geworden ist oder die die für die Erledigung dieser Förmlichkeiten erforderlichen Anweisungen gegeben hat“. Zum Kreis dieser Personen sollten sicherlich auch die Zollagenten gehören, die im vorliegenden Fall die Zollförmlichkeiten für die Rechtsmittelführerin erledigt haben. Selbst wenn also anzunehmen wäre, wie es die Rechtsmittelführerin will, dass die Erhebung des Zolls auf Irrtümer ihrer Zollagenten bei der Erledigung dieser Förmlichkeiten zurückzuführen wäre, müsste auch deren offensichtliche Fahrlässigkeit ein Recht der Rechtsmittelführerin auf Erlass ausschließen.

135. Was die erforderliche berufliche Erfahrung betrifft, weist die Rechtsmittelführerin darauf hin, dass sie gewiss ein erfahrener Wirtschaftsteilnehmer für Ein- und Ausfuhren von Stickstofflösungen sei, eigentlich aber nicht auf Verzollungsverfahren für solche Waren in Frankreich spezialisiert sei.

136. Auch diese Rüge ist im Rechtsmittelverfahren zulässig, weil sie im Kern die Rechtsfrage betrifft, welches Tätigkeitsfeld maßgebend ist, um den Grad der Berufserfahrung des Wirtschaftsteilnehmers zu ermitteln, der Zollerlass gemäß Art. 239 des Zollkodex beantragt.

137. Es scheint mir auf der Hand zu liegen, dass dieses Feld nicht das der eigentlichen Verzollungsmaßnahmen sein kann, weil sonst die Voraussetzung der Berufserfahrung des Wirtschaftsteilnehmers – die u. a. für die Prüfung maßgebend ist, ob offensichtliche Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 239 des Zollkodex vorliegt(73) – ohne weiteres von jedem beliebigen Importeur erfüllt würde, der kein Zollagent wäre.

138. Ganz ordnungsgemäß hat das Gericht jedoch, übrigens völlig auf der Linie des Urteils Söhl & Sölke(74), festgestellt, dass zu prüfen sei, ob ein Wirtschaftsteilnehmer, der im Wesentlichen im Ein- und Ausfuhrgeschäft tätig sei, bereits über eine gewisse Erfahrung mit der Durchführung dieser Geschäfte verfüge.

139. Auch diese Rüge scheint mir daher unbegründet zu sein.

140. Mit dem dritten Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes beanstandet die Rechtsmittelführerin die Feststellung des Gerichts, ihr Verhalten bei der Abwicklung der betreffenden Geschäfte könne nicht als sorgfältig genug angesehen werden.

141. Das Gericht hat diese Feststellung auf eine umfassende Würdigung des Verhaltens der Rechtsmittelführerin gestützt, insbesondere zum einen darauf, dass diese – obwohl sie sich auf eine angebliche Unerfahrenheit bei der Zollabfertigung der fraglichen Erzeugnisse sowie auf Schwierigkeiten bei der Anwendung der Verordnung Nr. 3319/94 berufen hatte – nicht nur keinerlei Rat bei ihren Zollagenten gesucht, sondern ihnen sogar sehr genaue Anweisungen gegeben habe, und zum anderen auf Irrtümer der Rechtsmittelführerin bei der Ausstellung ihrer Rechnungen(75).

142. Was den ersten Gesichtspunkt betrifft, beteuert die Rechtsmittelführerin, dass sie entgegen der Feststellung des Gerichts in Wirklichkeit Auskünfte über die Anwendung der Vorschriften der besagten Verordnung verlangt habe.

143. Die Schlussfolgerungen der Rechtsmittelführerin in dieser Richtung belegen indessen keine Verfälschung der Tatsachen oder der Beweise seitens des Gerichts. Die Rechtsmittelführerin begnügt sich nämlich mit dem Hinweis, sie habe mit Schreiben vom 7. März 2000 die französischen Zollbehörden um Auskunft ersucht, ob die Art und Weise, in der sie Verzollungsmaßnahmen in völlig gleicher Weise wie 1997 durchführen wolle, den Tatbestand einer direkten oder indirekten Inrechnungstellung im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 3319/94 erfülle.

144. Die Rechtsmittelführerin weist damit nun aber selbst darauf hin, dass die Maßnahmen, die Anlass zu dem vorliegenden Rechtsstreit waren, im Jahre 1997 durchgeführt wurden. Die von der Rechtsmittelführerin an die französischen Zollbehörden gerichtete Bitte um Aufklärung ist mithin lange nach Durchführung dieser Maßnahmen und sogar später als sowohl die Erstellung der Protokolle über die Feststellung der Verkürzung der geschuldeten Zölle(76) als auch die Stellung der Anträge auf Erlass der Rechtsmittelführerin(77) übermittelt worden.

145. Der von der Rechtsmittelführerin angeführte Umstand ist mithin offensichtlich bedeutungslos für die Prüfung der Sorgfalt, die sie bei der Durchführung der Maßnahmen verwendet hat, die Anlass für diesen Rechtsstreit gewesen sind.

146. Bezüglich der Fehler der Inrechnungstellung wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe bei der allgemeinen Aufzählung dieser Fehler zu verstehen gegeben, dass diese zahlreich gewesen seien, was aber nicht den wirklichen Umständen entspreche. Es habe sich insoweit nur um zwei Fehler bei insgesamt vier Verzollungsmaßnahmen mit jeweils drei Geschäften gehandelt, die lediglich den Vorgang beträfen, der Gegenstand der Rechtssache T‑134/03 gewesen sei.

147. Ich bemerke hierzu, dass das Gericht durchaus nicht behauptet oder zu verstehen gegeben hat, dass die festgestellten Fehler der Inrechnungstellung zahlreich gewesen seien. Es hat nämlich im angefochtenen Urteil (Randnr. 144) lediglich festgestellt, dass „die Irrtümer der Klägerin bei der Ausstellung ihrer Rechnungen ebenfalls für eine mangelnde Sorgfalt ihrerseits [sprechen]“.

148. Die Rechtsmittelführerin legt demnach nicht schlüssig dar, dass das Gericht die Tatsachen oder die entsprechenden Beweise verfälscht hätte. Welche Erheblichkeit das Gericht den betreffenden Fehlern der Inrechnungstellung beigemessen hat, deren Vorliegen die Rechtsmittelführerin selbst sogar in der Rechtsmittelinstanz eingeräumt hat, fällt in den Bereich der Tatsachenfeststellung durch das Gericht, die nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren unterliegt.

149. Die vorstehenden Erwägungen führen mich zu dem Ergebnis, dass die Rechtsmittelführerin das Vorliegen von Fehlern nicht belegt hat, die die Feststellung des Gerichts, dass der Kommission kein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung unterlaufen sei, als sie in den angefochtenen Entscheidungen festgestellt hatte, dass das Tatbestandsmerkmal fehlender offensichtlicher Fahrlässigkeit der Rechtsmittelführerin nicht erfüllt sei.

150. Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, auch diesen Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Kosten

151. Gemäß Art. 122 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Gemäß Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung wird die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn Kostenantrag gestellt wird.

152. Da ich dem Gerichtshof vorschlage, das Rechtsmittel zurückzuweisen, und die Kommission Kostenantrag gegen die Rechtsmittelführerin gestellt hat, sind dieser die Kosten aufzuerlegen.

Ergebnis

153. Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof folgende Entscheidung vor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten.

1 – Originalsprache: Italienisch.

2 – Common Market Fertilizers/Kommission (T‑134/03 und T‑135/03, Slg. 2005, II‑3923).

3 – C (2002) 5217 endg. und C (2002) 5218 endg.

4 – ABl. L 350, S. 20.

5 – ABl. L 302, S. 1.

6 – ABl. L 311, S. 17.

7 – ABl. L 184, S. 23.

8 – ABl. L 253, S. 1.

9 – ABl. L 212, S. 18.

10 – ABl. L 187, S. 16.

11 – Angefochtenes Urteil, Randnr. 51.

12 – Ebd.

13 – Das Gericht hat in diesem Sinne das Urteil vom 17. Dezember 1959, Société des fonderies de Pont‑à‑Mousson/Hohe Behörde (14/59, Slg. 1959, 467, insbesondere 492), angeführt.

14 – Angefochtenes Urteil, Randnr. 52.

15 – Ebd., Randnrn. 54 und 58.

16 – Ebd., Randnrn. 55 bis 57.

17 – Ebd., Randnr. 59.

18 – Ebd., Randnrn. 77 bis 79.

19 – Ebd., Randnrn. 115, 147 und 149.

20 – Ebd., Randnr. 135.

21 – Urteil des Gerichts vom 21. September 2004, Gondrand Frères/Kommission (T‑104/02, Slg. 2004, II‑3211, Randnrn. 59 bis 62 und 66).

22 – Angefochtenes Urteil, Randnrn. 137 bis 139.

23 – Ebd., Randnrn. 140 und 141.

24 – Ebd., Randnrn. 142 bis 144.

25 – Die Zugehörigkeit der angeblichen Nichtberücksichtigung des 39. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 3319/94 zum vierten Rechtsmittelgrund ergibt sich sogar ausdrücklich aus den Punkten 10 und 151 der Rechtsmittelschrift. Ebenso ergibt sich die Zugehörigkeit der angeblichen Nichtberücksichtigung des Art. 2 des Komitologiebeschlusses zum dritten Rechtsmittelgrund ausdrücklich aus den Punkten 16 und 75 der Rechtsmittelschrift.

26 – Rechtsmittelschrift, Punkte 18, 20, 21, 38 und 39.

27 – Urteil vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a. (C‑136/92, Slg. 1994, I‑1981, Randnr. 59).

28 – Urteile vom 25. Februar 1999, Trans-Ex-Import (C-86/97, Slg. 1999, I‑1041, Randnr. 21), und vom 27. September 2001, Bacardi (C‑253/99, Slg. 2001, I‑6493, Randnr. 56).

29 – Vgl. unter Bezugnahme auf die entsprechende Vorschrift des zuvor geltenden Art. 239 des Zollkodex – Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrzöllen (ABl. L 175, S. 1) in der Fassung des Art. 1 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3069/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 (ABl. L 286, S. 1) – Urteile vom 12. März 1987, Cerealmangimi und Italgrani/Kommission (244/85 und 245/85, Slg. 1987, 1303, Randnr. 11), und vom 6. Juli 1993, CT Control (Rotterdam) und JCT Benelux/Kommission (C‑121/91 und C‑122/91, Slg. 1993, I‑3873, Randnr. 43).

30 – Vgl. Urteile Cerealmangimi und Italgrani/Kommission (angeführt in Fn. 29, Randnr. 13), und CT Control (Rotterdam) und JCT Benelux/Kommission (angeführt in Fn. 29, Randnr. 44).

31 – In diesem Sinne hat sich das Gericht im Urteil vom 16. Juli 1998, Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission (T‑198/97, Slg. 1998, II‑2907, Randnr. 36), ausgedrückt. Vgl. auch Urteile Gondrand Frères/Kommission (angeführt in Fn. 21, Randnr. 25), und vom 13. September 2005, Ricosmos/Kommission (T‑53/02, Slg. 2005, II‑3173, Randnr. 165).

32 – Urteil Gondrand Frères/Kommission (angeführt in Fn. 21, Randnr. 25).

33 – Die Rechtsmittelführerin hat in der Sitzung erklärt, sie könne im vorliegenden Fall das Vorliegen einer Zollschuld anerkennen, da sie den Erlass aus Gründen der Billigkeit gemäß Art. 239 des Zollkodex beantragt habe. Dazu passt kaum, dass sie in der Verhandlung weiterhin die Rechtmäßigkeit der Erhebung des besonderen Antidumpingzolls zu ihren Lasten geleugnet hat, weil sowohl eine indirekte Inrechnungstellung als auch eine nachgewiesene Umgehung gefehlt hätten.

34 – Urteil Société des fonderies de Pont‑à‑Mousson/Höhe Behörde (angeführt in Fn. 13).

35 – Urteil vom 21. Januar 2003, Kommission/Parlament und Rat („LIFE“, C‑378/00, Slg. 2003, I‑937, Randnrn. 43 bis 48).

36 – Urteil vom 12. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission (C‑106/96, Slg. 1998, I‑2729, Randnr. 22).

37 – Angefochtenes Urteil, Randnr. 59. Die Bezugnahme auf Art. 906 in der Sitzung des Ausschusses nach Art. 247 des Zollkodex steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen. Sie bezieht sich in Wirklichkeit nur auf die Modalitäten eines formellen Erfordernisses, der Aufnahme der Prüfung des Vorgangs in die Tagesordnung, und scheint auf einen Redaktionsfehler zurückzugehen, der gelegentlich mit der Verordnung Nr. 1335/2003 berichtigt wurde (vgl. Nr. 12 dieser Schlussanträge).

38 – Urteil LIFE (angeführt in Fn. 35, Randnr. 41).

39 – Urteile vom 24. Oktober 1989, Kommission/Rat (16/88, Slg. 1989, 3457, Randnr. 11), und vom 23. Februar 2006, Kommission/Parlament und Rat (C‑122/04, Slg. 2006, I‑2001, Randnr. 37).

40 – Urteile LIFE (angeführt in Fn. 35, Randnrn. 43 bis 48 und 50 bis 55) sowie Kommission/Parlament und Rat (angeführt in Fn. 39, Randnr. 32).

41 – Urteil Kommission/Parlament und Rat (angeführt in Fn. 39, Randnr. 38).

42 – Vgl. zum Akt von allgemeiner Tragweite statt vieler Urteil vom 14. Dezember 1962, Conféderation nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat (16/62 und 17/62, Slg. 1962, 879, insbesondere 894), auf das sich das angefochtenes Urteil selbst in Randnr. 57 bezieht.

43 – Angefochtenes Urteil, Randnr. 58.

44 – Ebd., Randnr. 59.

45 – Ebd., Randnr. 52.

46 – Ebd.

47 – Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss, wenn die Begründung eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts aufweist, das Urteil jedoch aus anderen Rechtsgründen zutreffend erscheint, das Rechtsmittel gegen dieses Urteil zurückgewiesen werden; vgl. statt vieler Urteile vom 9. Juni 1992, Lestelle/Kommission (C‑30/91 P, Slg. 1992, I‑3755, Randnr. 28), vom 15. Dezember 1994, Finsider/Kommission (C‑320/92 P, Slg. 1994, I‑5697, Randnr. 37), und vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission (C‑210/98 P, Slg. 2000, I‑5843, Randnr. 58).

48 – Die Rechtsmittelführerin wirft indessen in ihrer Rechtsmittelschrift nicht die Frage auf, ob die Einrede der Ungültigkeit des Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung als zulässige bloße „Erweiterung eines bereits zuvor in der Klageschrift geltend gemachten [Grundes]“ im Sinne der Urteile vom 30. September 1982, Amylum/Rat (108/81, Slg. 1982, 3107, Randnr. 25), und vom 19. Mai 1983, Verros/Parlament (306/81, Slg. 1983, 1755, Randnr. 9), gelten könnte. Der Gerichtshof braucht sich daher zu dieser Frage nicht zu äußern.

49 – Vgl. Urteil vom 1. April 1982, Dürbeck/Kommission (11/81, Slg. 1982, 1251, Randnr. 17).

50 – Angeführt in Fn. 13.

51 – Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2003 (T‑147/00, Slg. 2003, II‑85, Randnr. 45).

52 – Angefochtenes Urteil, Randnr. 52.

53 – Angeführt in Fn. 47.

54 – Ich bin allerdings nicht sicher, ob die Voraussetzung der Offensichtlichkeit der Verletzung des Gemeinschaftsrechts, die in Nr. 143 der angeführten Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs genannt wird, eigentlich zur Einstufung des Grundes als der öffentlichen Ordnung zugehörig führt. Es handelt sich meines Erachtens eher um eine Voraussetzung für das Entstehen der Pflicht des Richters, einen Grund der öffentlichen Ordnung von Amts wegen aufzugreifen. Vgl. in diesem Sinne B. Vesterdorf, „Le relevé d’office par le juge communautaire“, in Une Communauté de droit: Festschrift für G. C. Rodríguez Iglesias, Nomos, 2003, S. 551, insbesondere S. 560 und 561.

55 – Angefochtenes Urteil, Randnr. 52.

56 – In diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 1960, Deutschland/Hohe Behörde (19/58, Slg. 1960, 457, insbesondere 473 und 474), Amylum/Rat (angeführt in Fn. 48, Randnr. 28), und Salzgitter/Kommission (angeführt in Fn. 47, Randnrn. 56 und 57); Urteile des Gerichts vom 27. Februar 1992, BASF u. a./Kommission (T‑79/89, T‑84/89, T‑85/89, T‑86/89, T‑89/89, T‑91/89, T‑92/89, T‑94/89, T‑96/89, T‑98/89, T‑102/89 und T‑104/89, Slg. 1992, II‑315, Randnr. 31), vom 24. September 1996, Marx Esser und Del Amo Martinez/Parlament (T‑182/94, Slg. ÖD 1996, II‑1197, Randnr. 44), Laboratoires Servier/Kommission (angeführt in Fn. 51, Randnr. 45), und vom 21. September 2005, Kadi/Rat und Kommission (T‑315/01, Slg. 2005, II‑3649, Randnr. 61).

57 – In diesem Sinne ausdrücklich Generalanwalt Lagrange in seinen Schlussanträgen zum Urteil vom 15. Juli 1964, Niederlande/Hohe Behörde (66/63, Slg. 1964, 1037, insbesondere 1072), und die in Fn. 56 angeführten Urteile des Gerichts.

58 – Der Gerichtshof hat es z. B. in einer Rechtssache zwischen einem Kommissionsbediensteten und seinem Dienstherrn verneint, dass die Zuständigkeit eines Vorgesetzten für dienstliche Entscheidungen zu den Fragen gehört, die der Gerichtshof von Amts wegen aufgreifen kann (Urteil vom 14. Dezember 1988, Hecq/Kommission, 280/87, Slg. 1988, 6433, Randnr. 12).

59 – Vgl. Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni (C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Randnr. 212) und Hüls/Kommission (C‑199/92 P, Slg. 1999, I‑4287, Randnr. 134).

60 – Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Salzgitter/Kommission (angeführt in Fn. 47, Nr. 143).

61 – Urteil vom 15. Juni 1994 (C‑137/92 P, Slg. 1994, I‑2555).

62 – Angefochtenes Urteil, Randnrn. 27, 37, 44 und 98.

63 – Urteil Kommission/BASF u. a. (angeführt in Fn. 61, Randnrn. 75 und 76).

64 – Urteil vom 7. Mai 1991 (C‑69/89, Slg. 1991, I‑2069, Randnrn. 49 und 50), auf das sich das Gericht in Randnr. 79 des angefochtenen Urteils ausdrücklich bezieht.

65 – In diesem Erwägungsgrund heißt es: „[Es] wird als angemessen angesehen, einen variablen Zoll in einer Höhe einzuführen, die es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglicht, seine Preise auf ein gewinnbringendes Niveau anzuheben; dieser variable Zoll ist auf die Einfuhren anwendbar, die direkt von den bulgarischen oder polnischen Herstellern oder den Unternehmen in Rechnung gestellt werden, die die betreffende Ware im Untersuchungszeitraum ausführten. Auf alle anderen Einfuhren wird auf derselben Grundlage ein fester Zoll eingeführt, um die Umgehung der Antidumpingmaßnahmen zu verhindern.“

66 – Urteile vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke (C‑48/98, Slg. 1999, I‑7877, Randnr. 56), und vom 13. März 2003, Niederlande/Kommission (C‑156/00, Slg. 2003, I‑2527, Randnrn. 92 bis 95).

67 – In meinen Schlussanträgen vom 11. Januar 2007 in der Rechtssache Holcim (Deutschland)/Kommission (C‑282/05 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 65) habe ich eine ähnliche Erwägung in Bezug auf die Einschätzung der Schwierigkeit der Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften angestellt, die relevant für die Untersuchung ist, mit der für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gemäß Art. 288 Abs. 2 EG festgestellt werden soll, ob ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht hinreichend ausgeprägt ist. Ich weise jedoch darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 3. März 2005, Biegi und Commonfood/Kommission (C‑499/03 P, Slg. 2005, I‑1751, insbesondere Randnrn. 42 bis 44 und 49 bis 55), als es um die Würdigung der Komplexität der einschlägigen Zollvorschriften im Rahmen der Prüfung – zwecks Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex – der Erkennbarkeit eines Irrtums der zuständigen Zollbehörden durch den gutgläubigen Zollschuldner ging, einen abweichenden Ansatz gewählt hat.

68 – Urteil vom 13. November 1984 (98/83 und 230/83, Slg. 1984, 3763, Randnr. 16).

69 – Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2000 (T‑290/97, Slg. 2000, II‑15, Randnr. 83).

70 – Es handelt sich somit um einen Fall unmittelbarer Vertretung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Zollkodex.

71 – Es handelte sich somit um einen Fall mittelbarer Stellvertretung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Zollkodex.

72 – Es geht aber aus dem Urteil Mehibas Dordtselaan/Kommission (angeführt in Fn. 69) nicht hervor, ob der Zollagent in dem Sachverhalt, der Gegenstand dieses Urteils war, die Zollerklärungen im eigenen Namen und für Rechnung des Einführers oder in dessen Namen (und damit für dessen Rechnung) abgegeben hatte. Was bleibt, ist der Umstand, dass die niederländischen Zollbehörden vom Zollagenten und nicht vom Einführer die Zahlung der zusätzlichen Agrarabschöpfungen gefordert hatten, deren Erstattung eben dieser Agent gemäß Art. 13 der Verordnung Nr. 1430/79 verlangte.

73 – Vgl. die in Fn. 66 angeführte Rechtsprechung.

74 – Angeführt in Fn. 66, Randnr. 57.

75 – Angefochtenes Urteil, Randnrn. 143 und 144.

76 – Diese ist nach dem angefochtenen Urteil (Randnr. 24) am 13. November 1997 für den Vorgang in der Rechtssache T‑135/03 und am 4. Dezember 1998 für den Vorgang in der Rechtssache T‑134/03 erfolgt.

77 – Sie ist nach dem angefochtenen Urteil (Randnr. 25) im November und Dezember 1999 erfolgt.
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