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Text des Beschlusses
1 BvR 2186/06;
Verkündet am: 
 20.07.2007
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde


1. des Herrn Dr. W...,
2. des Herrn U...,
3. des Herrn E...,
4. der Frau Dr. R...,
5. der Frau A...,
6. der Frau B...,
7. des Herrn B...,
8. des Herrn B...,
9. der Frau B...,
10. des Herrn C...,
11. der Frau G...,
12. des Herrn H...,
13. des Herrn H...,
14. des Herrn L...,
15. der Frau S...,
16. der Frau B...,
17. der Frau D...,
18. der Frau F...,
19. der Frau G...,
20. des Herrn M...,
21. der Frau M...,

- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Friedhelm Hufen, Backhaushohl 62, 55128 Mainz -

gegen Art. 1 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 19. April 2006 (BGBl I S. 900)

hier: Festsetzung des Gegenstandswerts


hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung

des Präsidenten Papier, des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt, und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier


am 20. Juli 2007

beschlossen:


Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 66.000 € (in Worten: sechsundsechzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Papier Steiner Hohmann-Dennhardt Hoffmann-Riem Bryde Gaier Eichberger Schluckebier
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