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Text des Beschlusses
2 StR 315/07;
Verkündet am: 
 10.08.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 14. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Durch das möglicherweise rechtsfehlerhafte Unterlassen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hof vom 13. Juli 2005 wäre der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert, da sich auf Grund der Zäsurwirkung jener Verurteilung ein höheres Gesamtstrafübel ergeben hätte.

Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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