Mo, 29. Dezember 2025, 02:54    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Urteils
T-9/07;
Verkündet am: 
 09.03.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Klage, eingereicht am 9. Januar 2007 - Grupo Promer Mon-Graphic / HABM - PepsiCo (Geschmacksmuster)
Parteien

Klägerin: Grupo Promer Mon-Graphic, SA (Sabadell, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Almaraz Palmero)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: PepsiCo, Inc. (New York, USA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Oktober 2006 in der Sache R 1001/2005-3 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) und der Beteiligten PepsiCo, Inc. die Kosten für das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz einschließlich der des Verfahrens vor der Dritten Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für "Werbeartikel für Spiele" - Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 74463-1

Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: PepsiCo, Inc.

Antragstellerin im Verfahren auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: die Klägerin

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachtes Geschmacksmuster der Antragstellerin: Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für "Metallschild(er) für Spiele" - Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 53186-1

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Abweisung des Antrags auf Nichtigerklärung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Klagegründe: Dem angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 74463-1 fehle Neuheit und Eigenartigkeit im Vergleich mit dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 53186-1, das Priorität aufgrund eines älteren spanischen Geschmacksmusters in Anspruch nehme.
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).