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Text des Beschlusses
I ZB 65/07;
Verkündet am:
10.09.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Der Antrag des Gläubigers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 31. Mai 2007 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht das Rechts- mittel nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) anfechtbar. Bornkamm Pokrant Büscher Bergmann Kirchhoff ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |