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Text des Urteils
T-12/07;
Verkündet am: 
 10.03.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Klage, eingereicht am 16. Januar 2007 - Polimeri Europa / Kommission
Parteien

Klägerin: Polimeri Europa SpA (Brindisi, Italien) (Prozessbevollmächtigte: M. Siragusa, F. M. Moretti und L. Nascimbene, avvocati)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung - insgesamt - und sämtliche untrennbar mit ihr verbundenen Rechtsakte für nichtig zu erklären und infolgedessen der Kommission aufzugeben, in Bezug auf die Rückforderung der Kopie der nichtvertraulichen Fassung der neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte, die Michelin übersandt wurde, tätig zu werden;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung COMP/F2/D (2006) 1095 der Kommission vom 6. November 2006 in einem Verfahren im Sinne von Art. 81 EG (Sache COMP/F.38.638 BR/ESBR), mit der die Beklagte der Firma Manufacture Française des Pneumatiques Michelin (MFPM) eine Kopie der nichtvertraulichen Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 6. April 2006 übersandt hat. MFPM war zuvor zum Verwaltungsverfahren als dritte Beteiligte zugelassen und aufgefordert worden, gegebenenfalls Stellung zu nehmen.

Zur Stützung ihrer Ansprüche rügt die Klägerin:

Verletzung ihrer Verteidigungsrechte. Die Kommission habe bis nach dem Erlass der Entscheidung den tatsächlichen Zweck und die Natur der Beteiligung von Michelin am Verfahren verheimlicht und auf diese Weise die Verteidigungsmöglichkeiten der Klägerin beschränkt und nachteilig auf ihre Verfahrensstellung eingewirkt.

Rechtswidrigkeit der Entscheidung in Bezug auf die für sie herangezogene Rechtsgrundlage, nämlich Art. 6 der Verordnung Nr. 773/20041. Die Firma Michelin könne nicht als Beschwerdeführerin angesehen werden, da das von ihr vorgelegte Formblatt C nicht die Natur einer Handlung zur Betreibung des auf die Beschwerde hin eingeleiteten Verfahrens im Sinne von Art. 7 der Verordnung Nr. 1/20032 habe. Daraus folge, dass die Entscheidung unter Verstoß gegen die genannte Bestimmung in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung Nr. 773/29004 ergangen sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Art. 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27. April 2004, S. 18).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4. Januar 2003, S. 1).
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