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Text des Urteils
T-1/07;
Verkündet am: 
 10.03.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Klage, eingereicht am 2. Januar 2007 - Apache Footwear und Apache II Footwear / Rat
Parteien

Klägerinnen: Apache Footwear Ltd (Guangzhou, China) und Apache II Footwear Ltd (Qingyuan, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Prost und S. Ballschmiede)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam1 für nichtig zu erklären, soweit damit ein Zoll von 16,5 % auf die Einfuhr von durch die Klägerinnen hergestellten Waren eingeführt wird;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen gemäß Art. 230 Abs. 4 EG die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung, soweit damit ein endgültiger Antidumpingzoll auf ihre Einfuhren in die Europäische Union eingeführt wird.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf drei Gründe:

Erstens habe der Rat bei der Prüfung, ob die Klägerinnen die Voraussetzungen für die Gewährung der Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (im Folgenden: Grundverordnung) erfüllten, die genannte Vorschrift wie auch seine Begründungspflicht aus Art. 253 EG verletzt, da er nicht geprüft habe, ob die Klägerinnen nennenswerten Staatseingriffen unterlegen hätten.

Zweitens habe der Rat dadurch, dass er bestimmte zusätzliche Schlüsselinformationen nicht berücksichtigt habe, gegen seine Pflicht zur Anwendung der gebotenen Sorgfalt und zur ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und infolgedessen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

Drittens habe der Rat dadurch, dass er Kinderschuhe im Stadium der endgültigen Verordnung nicht aus dem Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgenommen habe, Art. 21 der Grundverordnung und seine Begründungspflicht aus Art. 253 EG verletzt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

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1 - ABl. 2006, L 275, S. 1.
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