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Text des Urteils
T-10/07;
Verkündet am:
10.03.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Klage, eingereicht am 8. Januar 2007 - FVB/HABM - FVD (FVB) Parteien Klägerin: FVB Gesellschaft für Finanz- und Versorgungsberatung mbH (Osnabrück, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Koehler) Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: FVD Gesellschaft für Finanzplanung und Vorsorgemanagement Deutschland mbH Anträge der Klägerin Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) in der Beschwerdesache R 1343/2005-4 vom 6. November 2006 dahin gehend abzuändern, dass die Entscheidung vom 12. September 2005 über den Widerspruch Nr. B 549 362 der Finanz- und Versorgungsdienstgesellschaft für Finanzberatung und Vorsorgemanagement mbH gegen die Anmeldung Nr. 2 126 175 aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen wird; dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Klagegründe und wesentliche Argumente Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin. Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke "FVB" für Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 (Anmeldung Nr. 2 126 175). Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: FVD Gesellschaft für Finanzplanung und Vorsorgemanagement Deutschland mbH. Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die deutsche Wortmarke "FVD" für Dienstleistungen der Klasse 36, wobei sich der Widerspruch gegen die Eintragung in der Klasse 36 gerichtet hat. Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch, teilweise Zurückweise der Anmeldung. Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde. Klagegründe: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/941, da keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe. ____________ 1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1). ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |