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Text des Urteils
F-5/07;
Verkündet am: 
 10.03.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Klage, eingereicht am 21. Januar 2007 - Nijs / Rechnungshof
Parteien

Kläger: Bart Nijs (Bereldange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)

Beklagter: Europäischer Rechnungshof

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde, seinen Dienstvorgesetzten auf seinem gegenwärtigen Dienstposten zu ernennen, aufzuheben;

das Ergebnis des Auswahlverfahrens CC/LA/1/99 und die damit verbundenen und/oder nachfolgenden Entscheidungen in Bezug auf ihn aufzuheben;

die Entscheidung des Wahlvorstands des Rechnungshofs, seine Beschwerde gegen die Wahlergebnisse vom 2., 3. und 4. Mai 2006 zurückzuweisen, aufzuheben;

das Ergebnis der Wahlen zur Personalvertretung des Rechnungshofs zum 2., 3. und 4. Mai 2006 sowie die damit verbundenen und nachfolgenden Entscheidungen aufzuheben;

die Entscheidungen aufzuheben, ihn im Jahr 2006 nicht zu befördern und Herrn X. zu befördern;

den Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens anzuordnen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger beruft sich zur Stützung seiner Klage insbesondere darauf, dass i) die Entscheidungen der Anstellungsbehörde mit dem Mangel des Fehlens einer zutreffenden Begründung behaftet seien; ii) der Generalsekretär des Rechnungshofs als Anstellungsbehörde bei der Zurücknahme seiner Beschwerden rechtswidrig gehandelt habe, da er ein persönliches Interesse habe, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könne; iii) die Anstellungsbehörde ihre Aufgaben seit 1984 in rechtswidriger Weise wahrgenommen habe; iv) sein Dienstvorgesetzter seine Aufgaben in rechtswidriger Weise wahrgenommen habe, und zwar unter Verletzung insbesondere der Art. 7a und 11a (früher Art. 14) des Statuts; v) das Auswahlverfahren CC/LA/1/(99 mit mehreren Rechtsmängeln behaftet sei, die sich aus bestimmten neuen Umständen ableiten ließen; vi) die Wahlen zur Personalvertretung von 2006 aus mehreren Gründen rechtswidrig seien; vii) die Beförderung von Herrn X dem Interesse des Dienstvorgesetzten des Klägers entspringe, dessen dienstliche Laufbahn zu behindern.
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