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Text des Beschlusses
5 StR 247/07;
Verkündet am: 
 30.08.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2007

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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