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Text des Beschlusses
BVerwG 9 B 19.07;
Verkündet am:
10.08.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt nicht die Zulassung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Dr. Nolte beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 26 281,68 € festgesetzt. 1Die Beschwerde ist unbegründet. 21. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt nicht die Zulassung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 3Für klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage, „ob Kostenforderungen der Feuerwehr im Bereich der Binnenschifffahrt nach - § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 3 LBKG, § 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz oder - § 117 BinSchG oder - § 902 Nr. 3 HGB verjähren“. 4In diesem Zusammenhang sei von grundsätzlicher Bedeutung, „ob die Verjährungsvorschrift des § 902 Nr. 3 HGB für die Ansprüche des Bergers als Bergelohn entsprechend Anwendung für Feuerwehrkosten finden kann.“ 5Diese Fragen wären in dem angestrebten Revisionsverfahren einer Klärung nicht zugänglich, weil sie irrevisibles Landesrecht betreffen. Die im vorliegenden Fall streitige Frage, ob der von der Vorinstanz angenommenen verschuldensunabhängigen Haftung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 LBKG und der aufgrund von § 36 Abs. 4 Satz 1 LBKG erlassenen Satzung der Beklagten seitens der Klägerin mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann, beurteilt sich ausschließlich nach Landesrecht. In ihrem Urteil hat die Vorinstanz die Frage der Verjährung zwar unter Heranziehung bundesrechtlicher Vorschriften wie § 93 BinSchG i.V.m. § 902 Nr. 3 HGB geprüft, dabei aber betont, dass eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschriften nicht in Betracht komme; sie seien vielmehr nur dann „entsprechend“ anwendbar, wenn der streitige Kostenersatzanspruch nicht der vierjährigen Verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 3 LBKG, § 3 KAG unterliege (UA S. 8). So wie die genannte Vorschrift der Abgabenordnung hier nicht kraft des Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers, sondern nur kraft der Bezugnahme im Landesrecht und damit aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung des Landes gilt (vgl. z.B. Urteil vom 24. September 1992 BVerwG 3 C 64.89 BVerwGE 91, 77 <81> m.w.N.), werden Rechtssätze des Bundesrechts auch dann als Landesrecht übernommen, wenn sie in Ausfüllung einer Lücke des geschriebenen Landesrechts zu dessen Ergänzung herangezogen werden (vgl. z.B. Beschluss vom 19. September 2000 BVerwG 4 B 65.00 Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 15). Damit teilen sämtliche von der Beschwerde angeführten Normen des Bundesrechts die Irrevisibilität der Anspruchsgrundlagen, auf die von der Vorinstanz die Haftung der Klägerin für den Kostenersatz gestützt worden ist. 62. Falls die Beschwerde sinngemäß unter Hinweis auf das Urteil des Rheinschifffahrtsobergerichts Karlsruhe vom 9. November 1976 U 3/76 RhSch (VersR 1977, 566) eine Divergenzrüge erheben möchte, kann dies schon deswegen keinen Erfolg haben, weil der Zulassungstatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO durch eine Abweichung von einer Entscheidung des genannten Gerichts nicht erfüllt werden kann. Die Behauptung einer Abweichung verleiht der Rechtssache aber auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass dem Rheinschifffahrtsobergerichts Karlsruhe in der von der Beschwerde zitierten Urteilspassage eine Aussage des Inhalts zugeschrieben werden kann, das Zivilrecht mit seinem verschuldensabhängigen Haftungssystem der Binnenschifffahrt könne eine Sperrwirkung gegenüber einer in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallenden Regelung des Abgabenrechts entfalten. 73. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dr. Storost Vallendar Dr. Nolte ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |