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Text des Beschlusses
BVerwG 5 B 17.06;
Verkündet am: 
 31.07.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht (mehr) auf einen Revisionszulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO.
In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 31. Juli 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke und Dr. Brunn

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. November 2005 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht (mehr) auf einen Revisionszulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO.

2Durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2007 BVerwG 3 C 13.06 sowie BVerwG 3 C 38.05 , die den Verfahrensbeteiligten bekannt sind, verbindet sich mit dem Streitverfahren keine rechtsgrundsätzliche Frage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mehr, wie sie die Beschwerde zunächst mit Blick auf die Beschäftigung von Zwangsarbeitern geltend gemacht hat; dies sieht wohl auch der Beklagte so, der auf eine entsprechende Anfrage nur noch auf seine Divergenzrüge, über die nachstehend zu befinden ist, hingewiesen hat.

3Bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht das Vorbringen der Beschwerde hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrunds im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (S. 6 f. des Beschwerdeschriftsatzes vom 31. Januar 2006). Zwar benennt die Beschwerde eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. September 2004 BVerwG 3 C 42.03 ), von welcher das angefochtene Urteil abweichen soll. Die Beschwerde stellt dabei aber nicht wie es erforderlich wäre (vgl. etwa Beschluss vom 25. Januar 2005 BVerwG 9 B 38.04 Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22 = NVwZ 2005, 447) entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze aus dieser höchstrichterlichen Entscheidung sowie der angefochtenen Entscheidung als sich widersprechend gegenüber. Eine von der Beschwerde behauptete Divergenz liegt auch nicht etwa offensichtlich vor; denn das Urteil vom 16. September 2004 beruht auf der Grundlage, dass keine Reinvermögensbetrachtung im Sinne von § 4 Abs. 2 EntschG vorzunehmen war, während im Streitfall auf einen Ersatzeinheitswert abgestellt worden ist, welcher in einem BFG-Verfahren ermittelt worden ist. Mit ihrer Rüge, das angefochtene Urteil verletzte Bundesrecht, weil es gegen § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG verstoße, wonach zu Reparationszwecken demontierte Wirtschaftsgüter aus der Berechnung auszuklammern seien, diese Wirtschaftsgüter also auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn es nicht zu einer Wertfortschreibung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EntschG gekommen wäre, macht die Beschwerde zwar eine fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen geltend. Das reicht aber für eine Revisionszulassung wegen Divergenz nicht aus (Beschluss vom 25. Januar 2005, a.a.O.).

4Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der nach §§ 47, 52 GKG durchzuführenden Streitwertfestsetzung hat der beschließende Senat die verwaltungsgerichtliche Festsetzung übernommen, die auf Angaben der Verfahrensbeteiligten beruht.

Schmidt Dr. Franke Dr. Brunn
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