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Text des Beschlusses
BVerwG 10 C 41.07;
Verkündet am: 
 30.07.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Den Klägerinnen kann die mit Einlegung der Revision am 27. März 2007 beantragte Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren nicht bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung zu diesem Zeitpunkt bereits keine Aussicht auf Erfolg hatte (...).
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 30. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft

beschlossen:

Der Antrag der Klägerinnen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:


11. Den Klägerinnen kann die mit Einlegung der Revision am 27. März 2007 beantragte Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren nicht bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung zu diesem Zeitpunkt bereits keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die rechtsgrundsätzliche Frage zur Auslegung von § 73 Abs. 2a AsylVfG, wegen derer das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat und auf die sich die Klägerinnen mit Ihrer Revisionsbegründung allein stützen, hat das Bundesverwaltungsgericht schon vor Einlegung der Revision durch das den Beteiligten bekannte Urteil vom 20. März 2007 BVerwG 1 C 21.06 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, vgl. auch die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 15/2007 vom gleichen Tag) im Ergebnis ebenso wie das Berufungsgericht und damit zu Lasten der Klägerinnen entschieden. Im Hinblick auf den Widerruf der Flüchtlingsanerkennungen hatte die Revision mithin von Anfang an keine Erfolgsaussicht. Im Hinblick auf das vom Berufungsgericht ebenfalls abgewiesene Hilfsbegehren auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG fehlte es bereits an einer fristgerechten Revisionsbegründung (vgl. § 139 Abs. 3, § 143 VwGO).

22. Die Klägerinnen haben ihre Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2007 mit Schriftsatz vom 23. Juli 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

3Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Dr. Mallmann Beck Prof. Dr. Kraft

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