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Text des Beschlusses
4 StR 265/07;
Verkündet am: 
 04.09.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 4. September 2007 einstimmig

beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrügen, die die Erholung eines neonatologischen Sachverständigengutachtens betreffen, sind schon unzulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der hier zur Prüfung der Begründetheit der Rügen erforderliche Leichenöffnungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 12. Juli 2006 nicht mitgeteilt wurde.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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