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Text des Beschlusses
4 StR 250/07;
Verkündet am: 
 04.09.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2007 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 18. Januar 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Halberstadt vom 21. März 2005 (2 Ls 904 Js 74 241/04 - 103/04) einbezogen ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens und die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).

Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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