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Text des Beschlusses
BVerwG 1 WDS-VR 2.07;
Verkündet am:
13.06.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Soldat, der sich um die Wahl in den Personalrat einer Dienststelle der Bundeswehr bewirbt, Versetzungsschutz genießt Titelauswahl: Franz-Anton Plitt, Chisinau - Internet entrepreneurLeitsatz des Gerichts: Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Soldat, der sich um die Wahl in den Personalrat einer Dienststelle der Bundeswehr bewirbt, Versetzungsschutz genießt. Der Antragsteller wendet sich mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine vorzeitige Rückversetzung aus einer militärischen Auslandsverwendung nach Deutschland. Er beruft sich auf Versetzungsschutz als Wahlbewerber für den Personalrat der Dienststelle der Bundeswehr, bei der er verwendet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Aus den Gründen: ... 39Die Versetzungsverfügung verstößt bei summarischer Prüfung auch nicht gegen § 24 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG. Diese Vorschriften gelten gemäß § 48 Satz 1 SBG auch für die Soldaten, die Wahlbewerber für eine Personalvertretung in einer personalratsfähigen Dienststelle im Sinne des § 49 Abs. 1 SBG sind. Nach § 48 SBG gilt für die Beteiligung der Soldaten durch Personalvertretungen das Bundespersonalvertretungsgesetz, wobei dessen grundsätzliche Geltung nach Satz 1 lediglich durch die §§ 49 bis 52 SBG abgewandelt wird (Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, 5. Aufl., § 48 SBG Rn. 1; Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 5. Aufl., § 48 SBG Rn. 3); § 51 Abs. 3 Satz 1 SBG erklärt die §§ 46, 47 BPersVG im Übrigen ausdrücklich für anwendbar. Bei der Bundeswehrdienststelle X. handelt es sich um eine personalratsfähige Dienststelle im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 SBG (Beschluss vom 11. Januar 2007 BVerwG 1 WDS-VR 9.06 ). Im Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 8.06 hat der Bundesminister der Verteidigung PSZ I 7 vorgetragen, dass bei der Bundeswehrdienststelle X. und der Bundeswehrverwaltungsstelle Y. ein Gemeinsamer Örtlicher Personalrat gebildet worden ist. Dies ist durch die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Unterlagen des Gremiums bestätigt worden. Ein Wahlbewerber für diesen Gemeinsamen Örtlichen Personalrat kann deshalb grundsätzlich den Versetzungsschutz nach § 48 Satz 1 SBG i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 3 und § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG geltend machen. 40Dieser Versetzungsschutz setzt ein, wenn ein Wahlvorstand besteht und für den Wahlbewerber entweder ein ordnungsgemäß unterzeichneter Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder ein Wahlvorschlag der wahlberechtigten Beschäftigten vorliegt, der die erforderliche Mindestzahl von Unterschriften aufweist. Der Versetzungsschutz endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Altvater u.a., a.a.O., § 24 Rn. 9 und 10; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Aufl., § 24 Rn. 11). Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass er im Zeitpunkt der Eröffnung der Versetzungsverfügung vom 25. April 2007 am 4. Mai 2007 bereits die Voraussetzungen des Versetzungsschutzes als Wahlbewerber erfüllte. Seine erstmalig im gerichtlichen Verfahren erhobene Behauptung, er habe „am 2. Mai 2007 die erforderliche Anzahl von Stützungsunterschriften für seinen Wahlvorschlag eingeholt“, hat er nicht belegt. Die von ihm vorgelegte „Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge für die Wahl der Soldatenvertreter des Gemeinsamen Örtlichen Personalrates“ vom 8. Mai 2007 weist keinen Nachweis über den Tag auf, an dem der Antragsteller die Voraussetzungen für den Beginn des Versetzungsschutzes erfüllte. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller noch in seinem Beschwerdeschreiben vom 7. Mai 2007 darauf verzichtete, sich auf Versetzungsschutz als Wahlbewerber zu berufen. 41... Der Bundesminister der Verteidigung PSZ I 7 hat im Übrigen mit Schreiben vom 8. Juni 2007 mitgeteilt, dass der Antragsteller bei der Personalratswahl am 6. Juni 2007 nicht in den Gemeinsamen Örtlichen Personalrat gewählt worden ist. 42Auch die Ermessensentscheidung im Rahmen der Versetzungsverfügung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Vor ihrem Erlass hat bei summarischer Prüfung eine rechtsfehlerfreie Anhörung des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats stattgefunden. 43Die beabsichtigte Rückversetzung des Antragstellers aus dem Ausland nach Deutschland löste eine Beteiligungspflicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG für den Gemeinsamen Örtlichen Personalrat aus (vgl. im Einzelnen: Beschluss vom 11. Januar 2007 BVerwG 1 WDS-VR 9.06 ). Der hier maßgebliche § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG knüpft an die Regelung in § 38 BPersVG an, die gemäß § 48 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 3 SBG (mit Ausnahme von Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung) auch in den personalratsfähigen Dienststellen der Bundeswehr anzuwenden ist. § 38 Abs. 2 Satz 1 BPersVG bestimmt, dass in Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen (wie hier die beabsichtigte Versetzung), nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen sind. Damit werden durch § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG dem Personalrat in Gestalt der zur Entscheidung berufenen Soldatenvertreter Beteiligungsrechte nach § 23 SBG zugewiesen (Beschlüsse vom 20. Juni 2005 BVerwG 1 WB 60.04 Buchholz 252 § 20 SBG Nr. 1 = BPersV 2005, 388 und vom 20. Juni 2005 BVerwG 1 WB 28.05 ). Aus der Äußerung des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats vom 18. April 2007 in Verbindung mit der klarstellenden Bestätigung vom 12. Juni 2007 ergibt sich, dass der Gemeinsame Örtliche Personalrat am 18. April 2007 die vorzeitige Rückversetzung des Antragstellers im gesamten Plenum beraten hat und anschließend durch die Gruppe der Soldatenvertreter der entsprechende Beschluss 21/07 über die vorzeitige Rückversetzung des Antragstellers gefasst worden ist. Maßgeblich ist hier auf die Beschlussfassung vom 18. April 2007 (und nicht auf die vom 21. März 2007) abzustellen, denn nach § 23 Abs. 2 Satz 1 SBG muss die Äußerung der zuständigen Personalvertretung „zu der beabsichtigten Personalmaßnahme“ erfolgen. Die beabsichtigte Maßnahme in diesem Sinne stand erst mit der Anfrage der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 3. April 2007 und der Aufforderung zur Beteiligung des Personalrats fest. 44Stabsfeldwebel M., der damalige erste Vorsitzende des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats und Angehöriger der Gruppe der Soldatenvertreter, war nach § 49 Abs. 2 Satz 2 SBG i.V.m. § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG legitimiert, die von den Soldatenvertretern (allein) beschlossene Stellungnahme zu der beabsichtigten Maßnahme gegenüber der anhörenden Stelle zu erklären. Der Mitwirkung eines weiteren Vertretungsberechtigten des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats bedurfte es bei der Erklärung vom 18. April 2007 nicht. ... Golze Dr. Frentz Dr. Langer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. 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