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Text des Beschlusses
4 StR 267/07;
Verkündet am:
06.09.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2007 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 15. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar hat das Landgericht zu Unrecht einen "Hang" im Sinne des § 64 StGB schon deshalb verneint, weil es beim Angeklagten Persönlichkeitsveränderungen im Sinne einer Depravation nicht festzustellen vermochte (vgl. den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2007 - 4 StR 516/06 - sowie auch die neuere Rechtsprechung des 1. Strafsenats: BGH, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 1 StR 332/07); jedoch hält die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand, weil die Strafkammer - dem gehörten Sachverständigen folgend - ohne Rechtsfehler eine hinreichende Erfolgsaussicht verneint hat (vgl. § 64 Satz 2 StGB n.F.). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |