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Text des Beschlusses
2 StR 293/07;
Verkündet am:
12.09.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. November 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird hinsichtlich des Angeklagten K. klargestellt, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, hat der Angeklagte A. zu tragen. Rissing-van Saan Solin-Stojanović Rothfuß Roggenbuck Appl ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |