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Text des Urteils
C-533/06;
Verkündet am: 
 10.03.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 28. Dezember 2006 - 02 Holdings Limited & 02 (UK) Limited / Hutchinson 3G UK Limited
Vorlegendes Gericht

Court of Appeal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: 02 Holdings Limited & 02 (UK) Limited

Beklagte: Hutchinson 3G UK Limited

Vorlagefragen

Fällt die Benutzung einer Marke in der Weise, dass ein Händler in der Werbung für seine eigenen Waren oder Dienstleistungen die eingetragene Marke eines Wettbewerbers für einen Vergleich der Merkmale (und insbesondere des Preises) der von ihm vermarkteten Waren oder Dienstleistungen mit den Merkmalen (und insbesondere dem Preis) der von dem Wettbewerber unter dieser Marke vermarkteten Waren oder Dienstleistungen so benutzt, dass dies keine Verwechslung hervorruft oder in anderer Weise die wesentliche Funktion der Marke als Hinweis auf die Herkunft beeinträchtigt, unter Art. 5 Abs. 1 Buchst. a oder Buchst. b der Richtlinie 89/1041?

Muss, wenn ein Händler die eingetragene Marke eines Wettbewerbers in einer vergleichenden Werbung benutzt, diese Benutzung, um mit Art. 3a der Richtlinie 84/4502 in der geänderten Fassung vereinbar zu sein, "unerlässlich" sein, und, bejahendenfalls, nach welchen Kriterien ist die Unerlässlichkeit zu beurteilen?

Schließt das Erfordernis der Unerlässlichkeit, wenn ein solches besteht, namentlich die Benutzung eines Zeichens aus, das mit der eingetragenen Marke nicht identisch, ihr jedoch sehr ähnlich ist?

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1 - ABl. L 40, S. 1.

2 - ABl. L 250, S. 17.
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