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Text des Urteils
C-520/06;
Verkündet am: 
 10.03.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 20. Dezember 2006 - Stringer u. a. / Her majesty's Revenue and Customs
Vorlegendes Gericht

House of Lords (Vereinigtes Königreich)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Stringer u. a.

Beklagte: Her majesty's Revenue and Customs

Vorlagefragen

Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG1 dahin auszulegen, dass ein Arbeitnehmer, der aus Krankheitsgründen auf unbestimmte Zeit beurlaubt ist, berechtigt ist, während einer Zeit, zu der er sich andernfalls im Krankheitsurlaub befände, (i) bezahlten Jahresurlaub für einen künftigen Zeitraum zu verlangen und (ii) bezahlten Jahresurlaub zu nehmen?

Enthält Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG Voraussetzungen oder Kriterien in Bezug auf die Höhe und die Berechnung der finanziellen Ersatzvergütung, wenn ein Mitgliedstaat von seinem Ermessen Gebrauch macht, den Mindestzeitraum für bezahlten Jahresurlaub bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 7 Abs. 2 durch eine finanzielle Vergütung zu ersetzen, falls sich ein Arbeitnehmer während des gesamten Urlaubsjahrs, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde, oder während eines Teils davon, im Krankheitsurlaub befand?

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1 - ABl. L 299, S. 9.
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