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Text des Urteils
C-515/06 P;
Verkündet am: 
 10.03.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Rechtsmittel, eingelegt am 19. Dezember 2006 von European Association of Euro Pharmaceutical Companies (EAEPC) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-168/01, GlaxoSmithKline Serv
Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: European Association of Euro Pharmaceutical Companies (EAEPC) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Hartmann-Rüppel und W. Rehmann)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Bundesverband der Arzneimittel-Importeure eV, Spain Pharma, SA, Asociación de exportadores españoles de productos farmacéuticos (Aseprofar), GlaxoSmithKline Services Unlimited, früher Glaxo Wellcome plc

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-168/01 aufzuheben, soweit das Gericht die Entscheidung 2001/791/EG1 vom 8. Mai 2001 für nichtig erklärt hat;

den Rechtsmittelgegnern die Kosten der Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das angefochtene Urteil verstoße in folgenden Punkten gegen das Gemeinschaftsrecht:

a) fehlerhafte Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG: Das Gericht erster Instanz habe mit seiner Feststellung, dass die Prüfung durch die Kommission nicht gründlich genug gewesen sei, Rolle und Funktion von Art. 81 Abs. 3 verkannt;

b) fehlerhafte Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG durch Verkennung der Darlegungs- und Beweislast;

c) fehlerhafte Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG infolge falscher Auslegung oder Nichtberücksichtigung des Akteninhalts, aus dem hervorgehe, dass die Klägerin (GSK) weder hinreichend zu den Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 3 EG vorgetragen noch stichhaltige Beweise vorgelegt habe.

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1 - ABl. L 302, S. 1.
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