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Text des Urteils
C-514/06 P;
Verkündet am: 
 10.03.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Rechtsmittel, eingelegt am 18. Dezember 2006 von der Armacell Enterprise GmbH gegen das Urteil der Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 10. Oktober 2006 in der Rechtssache T-172/05, Armacell Enterprise GmbH / Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Armacell Enterprise GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Spuhler)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Entscheidung des Gerichts erster Instanz vom 10. Oktober 2006 in der Rechtssache T-172/05 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen;

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 23. Februar 2005 in der Sache R 552/2004-1 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz sowie die Kosten des Verfahrens beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung der gesetzlichen Anforderungen an die Markenähnlichkeit nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/941 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke. Es stelle auch eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne des Art. 63 Abs. 2 dieser Verordnung dar, dass das Gericht erster Instanz es unterlassen habe, die Frage der Markenähnlichkeit aus der Sicht der englischsprachigen Verkehrskreise zu beurteilen.

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1 - ABl. L 11, S. 1.
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