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Text des Urteils
C-510/06 P;
Verkündet am: 
 10.03.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Rechtsmittel, eingelegt am 15. Dezember 2006 von Archer Daniels Midland Co. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-329/01, Archer Daniels Midland Company/Kommission der Europäischen Gemeins
Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Archer Daniels Midland Co. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Lenz und L. Alegi, E. Batchelor und M. Garcia, Solicitors)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil aufzuheben, soweit damit die Klage von ADM gegen die Entscheidung abgewiesen wird;

Artikel 3 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er ADM betrifft;

hilfsweise zum vorstehenden Antrag, Artikel 3 der Entscheidung dahin gehend zu ändern, dass die ADM damit auferlegte Geldbuße aufgehoben oder weiter herabgesetzt wird;

hilfsweise zu den beiden vorstehenden Anträgen, die Sache zur Entscheidung gemäß der rechtlichen Beurteilung im Urteil des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

jedenfalls der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten von ADM in Bezug auf die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Archer Daniels Midland Company (im Folgenden: ADM) stützt ihr Rechtsmittel auf folgende Gründe:

1. Das Gericht habe gegen die Begründungspflicht verstoßen,

(a) indem es das Vorbringen von ADM, die sich aus den Leitlinien ergebende Erhöhung der Geldbußen sei nicht erforderlich, um die Umsetzung der EG-Wettbewerbspolitik sicherzustellen, zurückgewiesen habe;

(b) indem es auf das Vorbringen von ADM, das Beweismaterial würde zeigen, dass Auswirkungen fehlten, wenn der Markt weiter sei, nicht geantwortet habe.

2. Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Kommission die Pioneer1-Kriterien beachtet und den Ermessensspielraum für die Erhöhung von Geldbußen im Allgemeinen wie auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt habe.

3. Das Gericht verstoße gegen Rechtsgrundsätze, die bei der Berechnung von Geldbußen anwendbar seien, indem es der Kommission erlaube, den relevanten Produktumsatz im EWR als geeigneten Anknüpfungspunkt außer Acht zu lassen.

4. Das Gericht habe gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Kommission die Regeln, die sie sich selbst auferlegt habe, befolgen müsse,

(a) indem es festgestellt habe, dass die Kommission Auswirkungen auf einen Markt beweisen könne, ohne auf das Vorbringen von ADM, dass ein relevanter Markt nicht dargetan sei, antworten zu müssen;

(b) indem es der Kommission erlaube, die Beendigung des Verstoßes als relevanten mildernden Umstand außer Acht zu lassen.

5. Das Gericht verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, indem es festgestellt habe, dass erhebliche Faktoren im Unterschied zu den weitaus niedrigeren Geldbußen vorlägen, die in der direkt vergleichbaren Sache Zinkphosphat2 auferlegt worden seien.

6. Das Gericht kehre die Beweislast um, indem es von ADM verlange, zu belegen, dass die Preise auch ohne das Kartell die gleichen gewesen wären.

7. Das Gericht verstoße gegen Art. 81 EG, indem es

(a) das Kartellrecht fehlerhaft anwende;

(b) der Auffassung sei, das Verhalten auf dem Treffen in Anaheim im Juni 1995 sei wettbewerbswidrig gewesen.

8. Das Gericht verdrehe die Beweislage, indem es

(a) der Auffassung sei, dass der Rückzug von ADM durch die Beweise anderer Teilnehmer nicht bestätigt werde;

(b) festgestellt habe, dass eine von Roquette während des Treffens verfasste Notiz Beweis für das Treffen vom Juni 1995 sei.

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1 - Verbundene Rechtssachen 100 bis 103/80, SA Musique Diffusion Française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825.

2 - ABl. 2003, L153, S. 1.
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