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Text des Urteils
C-509/06 P;
Verkündet am:
10.03.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Rechtsmittel, eingelegt am 15. Dezember 2006 von Akzo Nobel NV gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) in der Rechtssache T-330/01, Akzo Nobel NV / Kommission Verfahrensbeteiligte Rechtsmittelführerin: Akzo Nobel NV (Prozessbevollmächtigter: C. Swaak, advocaat) Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften Anträge Die Rechtsmittelführerin beantragt, das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-330/01 aufzuheben, die Art. 3 und 4 der Entscheidung K(2001) 2931 der Kommission vom 2. Oktober 2001 für nichtig zu erklären, der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente 1. Das Gericht erster Instanz habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass nicht allein die Muttergesellschaften eines Gemeinschaftsunternehmens, sondern auch - gesamtschuldnerisch - die höchste Holdinggesellschaft, die mittelbar Anteile an einer der beiden Muttergesellschaften halte, für einen von diesem Gemeinschaftsunternehmen begangener Verstoß verantwortlich gemacht werden könne. 2. Das Gericht erster Instanz sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass Argumente, die nicht in dem von der Kommission durchgeführten Verwaltungsverfahren vorgebracht worden seien, nicht erstmals vor dem Gericht erster Instanz geltend gemacht werden könnten. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |