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Text des Urteils
C-508/06;
Verkündet am: 
 10.03.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Klage, eingereicht am 14. Dezember 2006 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Republik Malta
Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis und D. Lawunmi)

Beklagte: Republik Malta

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die maltesischen Behörden gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der Richtlinie 96/59/EG des Rates1 in Verbindung mit Art. 54 der Beitrittsakte von 2003 verstoßen haben;

der Republik Malta die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist, in der die Republik Malta Pläne und Grundzüge einer Regelung nach Art. 11 der Richtlinie mitgeteilt haben müsse, sei am 1. Mai 2004 abgelaufen.

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1 - ABl. L 243, S. 31.
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