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Text des Beschlusses
4 StR 393/07;
Verkündet am:
04.09.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. Januar 2007 a) im Maßregelausspruch dahin ergänzt, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird, b) im Ausspruch über die zweite Gesamtstrafe dahin berichtigt, dass die in dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Juli 2004 - Aktenzeichen: 2020 Js 59807/02 - 7 Ns – verhängte Strafe einbezogen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1. Der Maßregelausspruch im angefochtenen Urteil ist dahin zu ergänzen, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Nachholung dieser gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB zwingenden Anordnung nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 5, 168, 178). 2. Darüber hinaus erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Rüge der Revision, der Angeklagte sei im Fall II. 1. e) der Urteilsgründe (= Fall 13 der Anklage) rechtsfehlerhaft auch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr für schuldig befunden worden, beruht ersichtlich auf einer Missdeutung der Urteilsformel. Die vom Landgericht insoweit zutreffend verwendete Tenorierung „wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Betrugs in zwei Fällen“ bedeutet, dass der Angeklagte (nur) in einem Fall [hier: Fall II. 1. d) der Urteilsgründe] wegen einer Straftat nach § 315 b StGB und hierzu in Tatmehrheit stehend in zwei Fällen wegen Betruges [hier: Fälle II. 1. d) und e) der Urteilsgründe] verurteilt worden ist. Demgemäß hat das Landgericht im Fall II. 1. e) der Urteilsgründe auch nur auf eine Strafe wegen der Betrugstat erkannt (vgl. UA S. 42). 3. Das Urteil des Landgerichts Koblenz, dessen Strafe in die zweite Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB einbezogen worden ist, datiert entgegen der Urteilsformel des schriftlichen Urteils vom 14. Juli (nicht: November) 2004 (vgl. UA S. 15, 42). Dies entspricht auch der verkündeten Urteilsformel (vgl. PB S. 161). Der Senat hat das offensichtliche Schreibversehen berichtigt. Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |