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Text des Beschlusses
5 StR 311/07;
Verkündet am: 
 12.09.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007

beschlossen:

Dem Angeklagten wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. August 2007 gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt K. vom 1. Juni 2006 vorgetragenen Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (vgl. auch BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 11; BGH StV 2006, 461).

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Februar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung sowie die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Ne-benklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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