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Text des Urteils
C-493/06 P;
Verkündet am:
10.03.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Rechtsmittel, eingelegt am 30. November 2006 von Tesco Stores Ltd gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 13. September 2006 in der Rechtssache T-191/04 Verfahrensbeteiligte Rechtsmittelführerin: Tesco Stores Ltd (Prozessbevollmächtigte: E. Kelly, Solicitor, S. Malynicz, Barrister) Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG Anträge Die Rechtsmittelführerin beantragt, das angefochtene Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. September 2006 in der Rechtssache C-191/04 aufzuheben; ihre Kosten im Zusammenhang mit diesem Rechtsmittel und der Klage in der ersten Instanz den anderen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen. Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, da das Gericht erster Instanz einen Verfahrensfehler zum Nachteil der Rechtsmittelführerin begangen und gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen habe. Die Rechtsmittelführerin trägt u. a. Folgendes vor: 1. Die Art. 8 und 42 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke1 verlangten von einem Widerspruchsführer nicht, dass er irgendwelche Widerspruchsvoraussetzungen über die Widerspruchsfrist hinaus nachweise. Bei korrekter und dem Grundsatz der Rechtssicherheit entsprechender Auslegung der Vorschriften müsse ein Widerspruchsführer nur einmal nachweisen, dass die Voraussetzungen wie die Eigentümerstellung und das Bestehen des älteren Rechts vorlägen, und zwar zum Zeitpunkt des Widerspruchs. 2. Aus den Regeln 15, 16 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke2 ergebe sich für den Widerspruchsführer keine Verpflichtung zur Substantiierung der älteren Marke über das hinaus, was schon vorgelegt worden sei, und erlege ihm insbesondere keine Verpflichtung auf, die Erneuerung der älteren Marke über die Widerspruchsfrist hinaus nachzuweisen. 3. Tesco habe darauf vertrauen dürfen, dass von ihr nicht verlangt werde, weitere Substantiierungen ihres älteren Rechts über das hinaus, was sie schon vorgelegt habe, vorzulegen. 4. Eine Verpflichtung für Tesco, die Erneuerung ab 28. Januar 2000, 24. Februar 2000, 13. Juni 2000 oder sogar 23. Oktober 2000 nachzuweisen, würde bedeuten, von ihr zu verlangen, rückwirkend etwas nachzuweisen, was sie für diese Daten entweder nicht habe tun können und/oder damals nach nationalem Recht nicht habe tun müssen. 5. Es habe vor dem Gericht erster Instanz Verfahrensfehler zum Nachteil der Rechtsmittelführerin gegeben, weil a) das HABM sich auf eine Fassung seiner Richtlinien für das Widerspruchsverfahren gestützt habe, die zur maßgeblichen Zeit nicht benutzt worden sei, und b) das HABM Argumente vorgebracht habe, die weit über den von den Parteien abgesteckten Rahmen des Streits hinaus gegangen seien. ____________ 1 - ABl. L 11, S. 1. 2 - ABl. L 303, S. 1. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |