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Text des Urteils
C-411/04 P;
Verkündet am:
10.03.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! (Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose Stahlrohre - Faires Verfahren - Beweismittel unbekannter Herkunft - Geldbuße - Zusammenarbeit - Gleichbehandlung) Verfahrensbeteiligte Rechtsmittelführerin: Salzgitter Mannesmann GmbH, vormals Mannesmannröhren-Werke GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Klusmann und F. Wiemer) Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Whelan und H. Gading im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Freund) Gegenstand Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T 44/00 (Mannesmannröhren-Werke AG/Kommission), soweit mit diesem die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 2003/382/EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/E-1/35.860-B - Nahtlose Stahlrohre) (ABl. 2003, L 140, S. 1) abgewiesen worden ist - Recht auf ein faires Verfahren - Fehlerhafte Anwendung des Art. 81 EG - Gleichbehandlungsgrundsatz Tenor Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Salzgitter Mannesmann GmbH trägt die Kosten. ____________ 1 - ABl. C 273 vom 6.11.2004. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |