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Text des Urteils
C-411/04 P;
Verkündet am: 
 10.03.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose Stahlrohre - Faires Verfahren - Beweismittel unbekannter Herkunft - Geldbuße - Zusammenarbeit - Gleichbehandlung)
Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Salzgitter Mannesmann GmbH, vormals Mannesmannröhren-Werke GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Klusmann und F. Wiemer)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Whelan und H. Gading im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Freund)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T 44/00 (Mannesmannröhren-Werke AG/Kommission), soweit mit diesem die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 2003/382/EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/E-1/35.860-B - Nahtlose Stahlrohre) (ABl. 2003, L 140, S. 1) abgewiesen worden ist - Recht auf ein faires Verfahren - Fehlerhafte Anwendung des Art. 81 EG - Gleichbehandlungsgrundsatz

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Salzgitter Mannesmann GmbH trägt die Kosten.


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1 - ABl. C 273 vom 6.11.2004.
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