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Text des Urteils
C-405/05;
Verkündet am:
10.03.2007
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Umweltverschmutzung und Umweltbelastungen - Behandlung vom kommunalem Abwasser Parteien Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán, X. Lewis und H. van Vliet) Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: C. White) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) - Versäumnis, für eine angemessene Behandlung des kommunalen Abwassers mehrerer Gemeinden zu sorgen Tenor Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um zu gewährleisten, dass kommunales Abwasser aus den Gemeinden Bangor, Brighton, Broadstairs, Carrickfergus, Coleraine, Donaghadee, Larne, Lerwick, Londonderry, Margate, Newtonabbey, Omagh und Portrush bis zum 31. Dezember 2000 einer angemessenen Behandlung unterzogen wird. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten. ____________ 1 - ABl. C 48 vom 25.2.2006. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |