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Text des Beschlusses
3 StR 332/07;
Verkündet am:
11.09.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2007 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO ist jedenfalls unbegründet, weil das Landgericht den Beweisantrag ohne Rechtsfehler als für die Entscheidung ohne Bedeutung zurückgewiesen hat. Im Übrigen hat das Landgericht den unter Beweis gestellten Umstand, dass das Sakko des Angeklagten ein Massenprodukt war, bei seiner Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten ausdrücklich berücksichtigt, so dass das Urteil auf einer fehlerhaften Zurückweisung keinesfalls beruhen könnte. Becker Miebach von Lienen Hubert Schäfer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |