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Text des Beschlusses
5 StR 291/07;
Verkündet am:
13.09.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. September 2006 dahingehend abgeändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und fünf Monate herabgesetzt wird (§ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO). Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Revisionsgebühr um ein Fünftel ermäßigt und der Staatskasse ein Fünftel der im Revisionsrechtszug entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts setzt der Senat die Einzelfreiheitsstrafen um jeweils drei Monate und die Gesamtfreiheitsstrafe – geringfügig über dessen Antrag hinaus – um fünf Monate angemessen herab. Die zögerliche Behandlung der Sache – bei der es sich bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls zudem um eine Haftsache handelte – zwischen Eingang der Revisionsbegründungsschrift beim Landgericht und der Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt ist zwar kaum verständlich, führt jedoch noch nicht zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Basdorf Raum Brause Schaal Jäger ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |