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Text des Beschlusses
XI ZR 81/06;
Verkündet am:
24.09.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Schreibfehlerberichtigung Der Beschluss vom 18. September 2007 - XI ZR 81/06 - wird dahingehend berichtigt, dass der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren 36.242,64 € beträgt. Karlsruhe, 24. September 2007 Bundesgerichtshof - Geschäftsstelle des XI. Zivilsenats - ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |